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urlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und
der Marine jederzeit stattfinden kann.
W. G. K. 6.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder
einen Befehl zum Dienst ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können durch den Bezirks-
kommandeur — abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe — unter
Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrol-
entziehung zwei. Fahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden.
. M. G. J. 67.
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S. 114.
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes.
a) Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen können von den Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes bei der Kontrolstelle (§. 113,1) mündlich oder schriftlich')
erstattet werden. Den Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots steht es frei, die
Meldungen durch Familienangehörige erstatten zu lassen. Im übrigen sind Meldungen durch
einen Dritten nur in den Fällen zulässig, in welchen es sich um eine Abmeldung beim Auf-
enthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab= und Anmeldung
bei Reisen handelt.
Sind in einzelnen Kontrolbezirken besondere Orte (Meldeorte) festgesetzt, an welchen zu be-
stimmten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel zur Entgegennahme von Meldungen anwesend
ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst derartige Meldungen angebracht werden. Für Bekanntmachung
der Meldezeiten haben die Bezirkskommandos Sorge zu tragen.
b) Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung bei der
Kontrolstelle durch das Bezirkskommando angeordnet werden.
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen Dienst-
angelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten.
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabs-
quartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst er-
forderlich ist.
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P. 2. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 4.
n) Die Gestellung im Stationsorte des Kompagniebezirks begründet keinen Anspruch auf Gebühren.
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des Bezirkskommandos
berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen Anspruch auf Marsch-
gebührnise, enn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte zusammenfällt.
G. 8. 3.
b) Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (S. 106, 4), sind die Orte derselben als
Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben ersteren Kontrolstellen Meldeorte (Sier 1a
zweiter Absatz) eingerichtet, so sind letztere Orte als diejenigen Stationsorte zu betrachten, in
welchen die Gestellung ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in
den mit dem Meldeorte nicht zusammenfallenden Orte des Hauptmeldeamts bezw. Meldeamts als-
dann Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend nach dem zweiten Absatz der
Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier des Bezirkskommandos gezahlt werden.
Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs
portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift „Militaria“ versehen und offen oder
unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden.
Die portofreie Henuhung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
4. nu) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, haben
sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrolstelle anzumelden, welcher der von ihnen gewählte Auf-
ri
*) Zwecks Erleichterung der schriftlichen Meldungen sind bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formulare zur kostenfreien
Benutzung durch die Kontrolpflichtigen niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen verpflichtet, den Mannschaften bei
Auefüllung der Formulare kehülflich zu sein. Die Abserdung der Meldung ist Sache des Meldepflichtigen.
Die Kosten der Formulare werden durch die Bezirkskommandes getragen.