Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

XXII  Einleitung.

tungsbereich  des  Handelsrechts  einzuschränken.  Auch  wurde  beschlossen,
den  Abschnitt  über  die  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlinge,  mit
zuubnab  einer  Bestimmung,  bereits  am  1.  Januar  1898  in  Kraft  treten
zu  lassen.

Die  zweite  Lesung  des  Entwurfs  im  Reichstag  fand  in  der  206.  und
207.  Sitzung  am  Montag  den  5.  April  und  Dienstag  den  6.  April  1897
statt.  Von  wesentlichen  Anderungen  gegenüber  den  Beschlüssen  der
Kommission  sind  die  Fassung  des  §  245  und  die  Wiederherstellung  der
von  der  Kommission  gestrichenen  88  348—351  hervorzuheben.

Die  dritte  Lesung  erfolgte  in  der  208.  Sitzung  am  Mittwoch,  den
7.  April  1897  und  schloß  mit  der  einstimmigen  Annahme  des  Entwurfs.

Der  aus  905  Paragraphen  bestehende  Entwurf  des  Handelzsgesetzbuchs
  nebst  dem  aus  28  Artikeln  bestehenden  Entwurf  des  Einführungsgesetzes
  zum  Handelsgesetzbuch  wurde  nach  erfolgter  Sanktion  seitens  des
Bundesrates  promulgiert  durch  den  Kaiser  am  10.  Mai  1897.  Die  Verkündung
  erfolgte  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  am  21.  Mai  1897.

Nach  Art.  1  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  trat  das  Handelsgesetzbuch
  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.

Nach  Art.  1  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuch
trat  der  sechste  Abschnitt  des  ersten  Buches  des  Handelsgesetzbuches  mit
Ausnahme  des  §  65  bereits  am  1.  Januar  1898  in  Kraft.

Abs.  3  des  genannten  Artikels  ermächtigte  ferner  den  Kaiser,  durch
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  vor  dem  1.  Januar  1900
den  siebenten  Abschnitt  des  dritten  Buches  des  Handelsgesetzbuches  in
aaft  zu  setzen;  doch  ist  von  dieser  Delegation  kein  Gebrauch  gemacht
worden.

Art.  13  des  Einführungsgesetzes  ermächtigte  weiter  den  Reichskanzler,
  die  Texte  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
der  Binnenschiffahrt,  wie  sie  sich  aus  den  in  den  Artikeln  10  bis  12
vorgesehenen  Anderungen  ergaben,  unter  fortlaufender  Nummernfolge
der  Paragraphen  und  Abschnitte  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu
machen.  Die  Bekanntmachung  erfolgte  am  20.  Mai  1898.

Die  Revision  des  Transportrechtes  im  Handelsgesetzbuche  hatte
endlich  eine  Umgestaltung  der  Eisenbahnverkehrsordnung  im  Gefolge.  An
die  Stelle  der  älteren  Eisenbahnverkehrsordnung  vom  15.  November
1892  trat  die  vom  Bundesrat  am  26.  Oktober  1899  erlassene  Eisenbahnverkehrsordnung,
  an  deren  Stelle  die  neue  Eisenbahnverkehrsordnung
vom  23.  Dezember  1908  getreten  ist.

Von  den  sonstigen  Nebengesetzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
besitzt  für  das  Handelsgesetzbuch  die  unmittelbarste  Bedeutung  das  Reichsgesetz,
betreffend  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai
1898,  insofern  es  das  Verfahren  in  Registersachen  regt  und  die  sachliche
Zuständigkeit  der  Gerichte  bestimmt,  deren  Mitwirkung  das  Handelsgesetzbuch
  in  zahlreichen  Fällen  in  Anspruch  nimmt.  In  das  materielle
Recht  einschneidende  Sätze  enthält  ferner  die  Reichskonkursordnung  (insbesondere
  §  212).