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Expositur des vorgenannten Hauptamts errichtet worden. Dieselbe hat die Befugniß zur Vornahme der
in der bezeichneten Fabrik erforderlichen Abfertigungen, zur Ausfertigung und Erledigung zollamtlicher
Begleitscheine ! und zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I.
Im Großherzogthum Baden.
Den Obereinnehmereien zu Schwetzingen und Mosbach ist die Befugniß zur Vornahme
von Umladungen unter Wagenraumuverschluß beförderter Zollgüter bei eintretenden Unglücksfällen und
zur Wiederanlage des zollamtlichen Verschlusses an Eisenbahnwagen bei Verschlußverletzungen er-
theilt worden.
Bei dem Nebenzollamt I. zu Leopoldshöhe im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lörrach ist
eine öffentliche beschränkte Niederlage im Sinne von §. 105 des Vereinszollgesetzes errichtet worden.
Im Großherzogthum Oldenburg.
Dem Nebenzollamt l. zu Fedderwardersiel im Bezirk des Hauptzollamts zu Brake ist die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen lI beigelegt worden. «
Die Zuckersteuerstellen betreffend.
Im Königreich Preußen.
Die Zuckersteuerstelle I. zu Brieg im Hauptamtsbezirk Oels, welche bisher für die beiden Rohzucker-
fabriken zu Brieg zuständig war, ist nur noch für die Rohzuckerfabrik von Neugebauer u. Co. daselbst
und die Zuckersteuerstelle II. zu Brieg, welche bisher für die Zuckerraffinerie zu Briegischdorf, deren
Betrieb inzwischen eingestellt ist, zuständig war, künftig für die Rohzuckerfabrik des von Löbbecke zu
Brieg zuständig.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom heutigen Tage beschlossen,
die nachstehend abgedruckten Aenderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeich-
nisses zum Zolltarif, des statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massen-
güter, auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli
1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet, mit der Maßgabe zu
genehmigen, daß die neuen Bestimmungen vom 1. September d. J. ab in Kraft zu treten haben.
Berlin, den 8. Juli 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Zusammenstellung
der Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, des
statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter, auf welche die Be-
stimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik
des Waarenverkehrs, Anwendung findet.
I. Amtliches Maarenverzeichniß zum Zolltarif.
1. In den Artikeln „Absynth“, „Cognacessenz“, „Genevre“, „Kirschwasser"“, „Liqueur, Punsch aller Art,
Punschessenz“, „Rumessenz“, „Tresterbranntwein“ und „Wermuthbranntwein“, sowie im vierten
Absatze des Arlikels „Balsam“, im ersten Absatze des Artikels „Bischoffessenz“, im dritten Absatze