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Einer jeden von diesen drei Sectionen wird eine Anzahl von Ober-Kevisoren zuges
theilt werden, wogegen aber vie Registratur und die Kanzlei für alle drei-Sectionen
gemeinschaftlich bleibe.
é#. 4Af Sämmtliche Rechnungen, welche zur Judicatur der Ober-Rechnungs-Kammer
gehbren, sollen nach Maßgabe eines Vertheilungs-Planes, welchen der
Präsident für jedes Jahr zu entwerfen, und dem Finanz-Minister zur Genehmigung
vorzulegen hat, unter die drei Sectionen vertheilr, und einer jeden derselben sämmliche
Rechnungen für einen und denselben Verwaltungszweig, zugetheilt werden.
Zu dein Ende hat ein jeder Minlster dem Prästdenten der Ober-Rechnungs-=Kammer,
so bald diese installirt seyn wird, ein detaillirtes Verzeichniß von allen
Rechnungen zuzufertigen, welche nach Maßgabe dieses Edicts aus seinem Departement
zur Judicatur der Ober-Rechnungskammer eingesandt werden müssen.
K. 15. Ausgenommen von der vorstehenden Ueberpeisung an. eine der Sectionen,
sind nachstehende Rechnungen, naͤhmlich:
a) die Rechnung der Staats-Haupt-Casse,
b) jene über die Verwaltung der Staats-Schuld,
) jiene über die Administration des Militair-Departements,
d) jene von der Perwaltung der Brand-Casse.
Fär die Bearbeitung dieser vier Rechnungen foll jedesmal ein Correferent bestellt,
die Revision derselben in einer Plenar-Versammlung der vereinigten Sectionen
vorgetragen werden, und dieselben nur in einer solchen Plenar-Versammlung dechargirt
werden können.
16. Wir #Aberlassen dem Präsidenten, die Sectionen, ausserdem, so oft er
dieses für nothwendig erachtet, in eine Plenar-Sitzung zu vereinigen. Diese Vereinigung
muß aber nothwendig Statt sinden,
a) wenn Fragen zur höhern Enescheidung vorzulegen sind, welche auf Abänderung
von Eimichtungen in dem Rechnungswesen,
b) oder aber auf den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer,
P) oder auf Gegenstände und Fragen Bezug haben, welche für die Verwaltung
von allgemeinem Interesse find.
Endlich soll auch eine solche Plenar-Versammlung alsdann Statt finden, wennin
einer der Sectionen die Meinungen so getheilt wären, daß von den vier Räthen
nicht zwei Stimmen sich in: eine Ansicht vereinigen, in welchem Fall der Director