Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Einer  jeden  von  diesen  drei  Sectionen  wird  eine  Anzahl  von  Ober-Kevisoren  zuges
theilt  werden,  wogegen  aber  vie  Registratur  und  die  Kanzlei  für  alle  drei-Sectionen
  gemeinschaftlich  bleibe.

é#.  4Af  Sämmtliche  Rechnungen,  welche  zur  Judicatur  der  Ober-Rechnungs-Kammer
  gehbren,  sollen  nach  Maßgabe  eines  Vertheilungs-Planes,  welchen  der
Präsident  für  jedes  Jahr  zu  entwerfen,  und  dem  Finanz-Minister  zur  Genehmigung
vorzulegen  hat,  unter  die  drei  Sectionen  vertheilr,  und  einer  jeden  derselben  sämmliche
  Rechnungen  für  einen  und  denselben  Verwaltungszweig,  zugetheilt  werden.

Zu  dein  Ende  hat  ein  jeder  Minlster  dem  Prästdenten  der  Ober-Rechnungs-=Kammer,
  so  bald  diese  installirt  seyn  wird,  ein  detaillirtes  Verzeichniß  von  allen
Rechnungen  zuzufertigen,  welche  nach  Maßgabe  dieses  Edicts  aus  seinem  Departement
  zur  Judicatur  der  Ober-Rechnungskammer  eingesandt  werden  müssen.

K.  15.  Ausgenommen  von  der  vorstehenden  Ueberpeisung  an.  eine  der  Sectionen,

  sind  nachstehende  Rechnungen,  naͤhmlich:
a)  die  Rechnung  der  Staats-Haupt-Casse,
b)  jene  über  die  Verwaltung  der  Staats-Schuld,
)  jiene  über  die  Administration  des  Militair-Departements,
d)  jene  von  der  Perwaltung  der  Brand-Casse.

Fär  die  Bearbeitung  dieser  vier  Rechnungen  foll  jedesmal  ein  Correferent  bestellt,
  die  Revision  derselben  in  einer  Plenar-Versammlung  der  vereinigten  Sectionen
vorgetragen  werden,  und  dieselben  nur  in  einer  solchen  Plenar-Versammlung  dechargirt
werden  können.

16.  Wir  #Aberlassen  dem  Präsidenten,  die  Sectionen,  ausserdem,  so  oft  er
dieses  für  nothwendig  erachtet,  in  eine  Plenar-Sitzung  zu  vereinigen.  Diese  Vereinigung
  muß  aber  nothwendig  Statt  sinden,

a)  wenn  Fragen  zur  höhern  Enescheidung  vorzulegen  sind,  welche  auf  Abänderung
  von  Eimichtungen  in  dem  Rechnungswesen,

b)  oder  aber  auf  den  Geschäftsgang  bei  der  Ober-Rechnungskammer,

P)  oder  auf  Gegenstände  und  Fragen  Bezug  haben,  welche  für  die  Verwaltung
von  allgemeinem  Interesse  find.

Endlich  soll  auch  eine  solche  Plenar-Versammlung  alsdann  Statt  finden,  wennin
  einer  der  Sectionen  die  Meinungen  so  getheilt  wären,  daß  von  den  vier  Räthen
nicht  zwei  Stimmen  sich  in:  eine  Ansicht  vereinigen,  in  welchem  Fall  der  Director