Altersgrenze, Bezeichnung der Behörde,
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der . g "non 9 anwärter in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen.
Eise n bahn weise mit Militäranwärtern, berücksichtigt andere Anstellungsbehörden
e zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet
müssen. werden.
3. Lokalbahn von Zell i. W. nach Subaltern- und Unterbeamte. s40 Jahre. Bau-- und Betriebsverwaltung Wie zu 2.
Todtnau.
1. Darmstadt — Arheilgener Dampf-
straßenbahn.
2. Darmstadt — Elberstädter Eisen-
bahn.
3. Darmstadt — Griesheimer Eisen-
bahn.
4. Hessische Ludwigs-Eisenbahn für die
Strecken Lampertheim — badische
Grenze gegen Mannheim und
Biblis—preußische Grenze gegen
Frankfurt a. M., Lampertheim—
Worms, Erbach—badische Grenze
gegen Eberbach und Babenhausen—
preußische Grenze gegen Hanau.
5. Mannheim — Weinheimer Eisen-
bahn.
6. Reinheim - Reichelsheimer und
Osthofen-Westhofener Eisenbahn.
der hessischen Nebenbahnen
im Privatbetriebe zu Darm-
stadt.
V. Großherzogthum Helsen.
Weichenwärter, Stations-
wärter, Schaffner.
Desgleichen.
Dezgleichen.
Stationsdiener, Bahnwärter,“
Weichenwärter,“ Stations-
aufseher, Magazinauf-
seher, Lademeister, Telegra-
phisten,““ Billet= und Ge-
päckexpedienten "“ Güter-
erxpedienten bezw. Gehül-
fen,“ Stationsverwalter
II. und III. Klasse,“ Sta-
tionsassistenten, * Sta-
tionsgehülfen bezw. Diur-
nisten,“ Zugführer, Kon-
dukteure, Wagenwärter,
Wagenaufseher, Bremser.
Subaltern= und Unterbeamte.
Stationsassistent, Stations-=
aufseher, Zugführer,
Schaffner, Weichenwärter,
Bahnwärter.
Bis zum noch
nicht zurückge-
legten 40. Le-
bensjahre.
Desgleichen.
Desgleichen.
Eine Alters-
grenze ist für
die hessischen
Strecken nicht
festgesetzt.
40 Jahre.
40
Bau. und Betriebsverwaltung
der hessischen Nebenbahnen
im Privatbetriebe zu Darm-
stadt.
Desgleichen.
Desgleichen.
Verwaltungsrath der Hessi-
schen Ludwigs-Eisenbahn=
gesellschaft zu Mainz.
Bau= und Betriebsverwaltung
der hessischen Nebenbahnen
im Privatbetriebe zu Darm.
stadt.
Desgleichen.
*) Die Bahn-
und Weichen-
wärter finden
nur dann Berück.
sichtigung, wenn
sie längere Zeit
bei der Unter-
haltung und Er-
neuerung des
Oberbaues, so-
wie im Bahn-
bewachungs- und
Signaldienst ei-
ner im Betriebe
besndlichen Bahn
thätig oder beim
Eisenbahn-Neu-
bau beschäftigt
gewesen sind.
*) Zur Erlangung
der mit “ be-
zeichneten Stel-
len ist eine Prü-
fung erforder-
lich; diese Stel-
len werden nur
fur Hälfte mit
ilitäranwär-
tern besetzt.
Die Wagen-
wärter= und
Wagenauf=
seher-Stellen
sind den mit tech-
nischer Vorbil.
dung versehenen
Militäranwär-
tern vorbehalten.
Bei der Be-
setzung siud die
für den Staats-
eisenbahndienst
in dieser Be-
Mehung gültigen
Vorschriften zur
Anwendung zu
bringen.