Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden 
Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines 
Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere 
müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke 
ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde auf Grund der Bestimmung 
in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vor- 
schriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten 
Schaden bleibt hierdurch unberührt. 
8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkennt- 
lichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der 
Vermerk: „. . . .*) Marken vernichtet“, sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle 
zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf 
gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. 
  
BVBekanntmuchung, 
betreffend den revidirten Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft. 
Vom 24. November 1890. 
Für die Versicherungsanstalt der das Gebiet des Reichs umfassenden Tiefbau-Berufsgenossenschaft wird 
auf Grund des §. 24 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) 
nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes Folgendes bestimmt: . 
Der durch die Bekanntmachung vom 18. April 1889 (Central-Blatt 1889 Seite 275) 
für diese Versicherungsanstalt festgesetzte revidirte Prämientarif bleibt vom 1. Januar 1891 
ab für die nächsten drei Jahre — vorbehaltlich anderweiter Festsetzung noch vor Ablauf dieser 
Zeit — mit der Maßgabe in Geltung, 
daß für diejenigen Arbeiten, welche in die Gefahrenklasse C gehören (sämmtliche Spreng- 
arbeiten, Stollen= und Schachtbau), der Lohnprozentsatz von 8 auf 5 Prozent und somit 
der auf jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes entfallende 
Prämienbetrag von 4 auf 2½ Pfennig ermäßigt wird. 
Berlin, den 24. November 1890. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
  
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
  
Es ist ertheilt worden 
dem Steueramt I. zu Heiligenstadt im Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über Rohtaback; 
**)2 dem Hauptsteueramt zu Neuß die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über in- 
ländisches Salz, sowie zur Vornahme von Aus= und Umladungen unter Eisenbahnwagen= oder Schiffs- 
raumverschluß beförderter Sendungen von roher Baumwolle, Getreide, Holz, Petroleum und inländischem, 
zur Denaturirung bestimmtem Salz und 
dem Steueramt I. zu Viersen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Crefeld die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen Il über zollpflichtige Gegenstände. 
Die Zollabfertigungsstelle zu Braunau in Böhmen im Bezirk des Hauptzollamts zu Lieban ist 
aufgehoben worden. 
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. 
68“ 
Vernichtung.
	        
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