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die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden
Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines
Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere
müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke
ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben.
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde auf Grund der Bestimmung
in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vor-
schriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe
bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten
Schaden bleibt hierdurch unberührt.
8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkennt-
lichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der
Vermerk: „. . . .*) Marken vernichtet“, sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle
zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf
gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden.
BVBekanntmuchung,
betreffend den revidirten Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft.
Vom 24. November 1890.
Für die Versicherungsanstalt der das Gebiet des Reichs umfassenden Tiefbau-Berufsgenossenschaft wird
auf Grund des §. 24 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287)
nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes Folgendes bestimmt: .
Der durch die Bekanntmachung vom 18. April 1889 (Central-Blatt 1889 Seite 275)
für diese Versicherungsanstalt festgesetzte revidirte Prämientarif bleibt vom 1. Januar 1891
ab für die nächsten drei Jahre — vorbehaltlich anderweiter Festsetzung noch vor Ablauf dieser
Zeit — mit der Maßgabe in Geltung,
daß für diejenigen Arbeiten, welche in die Gefahrenklasse C gehören (sämmtliche Spreng-
arbeiten, Stollen= und Schachtbau), der Lohnprozentsatz von 8 auf 5 Prozent und somit
der auf jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes entfallende
Prämienbetrag von 4 auf 2½ Pfennig ermäßigt wird.
Berlin, den 24. November 1890.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Es ist ertheilt worden
dem Steueramt I. zu Heiligenstadt im Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über Rohtaback;
**)2 dem Hauptsteueramt zu Neuß die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über in-
ländisches Salz, sowie zur Vornahme von Aus= und Umladungen unter Eisenbahnwagen= oder Schiffs-
raumverschluß beförderter Sendungen von roher Baumwolle, Getreide, Holz, Petroleum und inländischem,
zur Denaturirung bestimmtem Salz und
dem Steueramt I. zu Viersen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Crefeld die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen Il über zollpflichtige Gegenstände.
Die Zollabfertigungsstelle zu Braunau in Böhmen im Bezirk des Hauptzollamts zu Lieban ist
aufgehoben worden.
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.
68“
Vernichtung.