Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Die Mittheilung erfolgt unter Uebersendung einer Abschrift der Formel des der Ausweisung zu 
Grunde liegenden gerichtlichen Urtheils, sowie einer Abschrift des dispositiven Theils der Ausweisungs- 
verfügung, aus welcher Vor= und Zuname, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörig- 
keit und der etwa ermittelte ausländische Wohnort des Ausgewiesenen ersichtlich sein soll. 
Im Falle der Zurücknahme der Ausweisung ist dem Reichskanzler gleichfalls sofort Mittheilung 
zu machen. · 
§.15. 
Die Polizeibehörden der Bundesstaaten haben sich in den durch diese Vorschriften geregelten Aus- 
weisungsangelegenheiten gegenseitg Beistand zu leisten. 
Zwischen denselben findet in solchen Angelegenheiten ein unmittelbarer Geschäftsverkehr statt. 
8. 16. 
Soll ein Ausgewiesener bei dem Transport nach der Reichsgrenzstation durch das Gebiet eines 
anderen Bundesstaates durchgeführt werden, so ist die Durchführung von den Behörden dieses Staates 
zu übernehmen, soweit nicht zwischen den betheiligten Bundesregierungen über die Art der Durchführung, 
namentlich wegen Einrichtung und Ueberwachung des Eisenbahntransports, etwas anderes vereinbart ist. 
5. 17. 
Die Kosten des Transports, sofern über deren Vertheilung nichts anderes vereinbart ist, trägt jeder 
Bundesstaat insoweit als dieselben zur Beförderung durch sein Gebiet aufzuwenden sind. Ausgenommen 
sind die in den Fällen des §. 7 Abs. 2 durch die Verwahrung und den Rücktransport des Ausgewiesenen 
erwachsenden Kosten, für deren Ersatz die vollziehende Behörde zu sorgen hat. 
Die Kosten des Transports des Ausgewiesenen durch außerdeutsches Gebiet oder auf dem Seewege 
trägt das Reich. Diese Kosten sind von dem Bundesstaat, dessen Behörden diesen Transport einleiten, 
vorschußweise zu zahlen und bei der Reichskasse zur Erstattung zu liquidiren. 
F. 18. 
Durch Verfügung der Landes-Centralbehörde können die nach §. 7 und §. 12 der Ortspolizei- 
behörde zugewiesenen Obliegenheiten auf eine andere Behörde übertragen werden. 
Berlin, den 10. Dezember 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
Die Reichsgrenzstationen, nach welchen gemäß den vom Bundesrath beschlossenen Vorschriften 
vom 10. Dezember d. J. (Centr.-Bl. S. 378) die Transporte ausgewiesener Ausländer zu leiten sind, 
und die für diese Stationen zuständigen Grenzpolizeibehörden werden, auf Grund des §. 3 Absatz 2 
jener Vorschriften, wie folgt bekannt gemacht. « 
I. Königreich Preußen. 
a. Bei Ausweisungen nach Dänemark, Schweden und Norwegen. 
1. Swinemünde (R.-B. Stettin). Der Landrath in Swinemünde. 
2. Stralsund (R.-B. Stralsund). Die Polizeiverwaltung in Stralsund. 
3. Christiansfeld (R.-B. Schleswig). Die Polizeiverwaltung in Christiansfeld. 
4. Woyens (R.-B. Schleswig). Der Amtsvorsteher in Woyens. 
5. Rödding ( - - J. - - - Rödding. 
6. Scherrebek -) - -Scherrebek. 
7. Kiel ( -J. Die Polizeiverwaltung in Kiel. 
b. Bei Ausweisungen nach den Niederlanden. 
1. Bunde (R.-B. Aurich). Der Landrath zu Weener. 
2. Bentheim (R.-B. Osnabrück). Der Landrath zu Bentheim. 
3. Rheine (R.-B. Münster). Die Ortspolizeibehörde zu Rheine. 
4. Gronau -). 2 * Gronau.
	        
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