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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 25. Maͤrz 1812.
Allgemelne Verordnung.
(Das Benehmen der Gerichts-Stellen mit den
Polizei-Behörden bei Enrdeckung von Banden
betreffend.)
Wir Maximtklian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Dani im Falle entdeckter Banden von
Verbrechern die gerichtlichen und polizeilichen
Vorkehrungen gleichen Schritt halten,
und zum gemeinschaftlichen Zwecke zusammenwirken
können, wird sämtlichen Gerichts-Stellen
hiemit ernstlichst anbefohlen, sich in
oberwähnten Fällen mit den betreffenden Polizei-Stellen
unverzüglich in Benehmen zu
sezen, und lezteren die Signalements der
von schon eingebrachten Verbrechern angegebenen
Mieschuldigen, wie auch alle sonstigen
Behelfe und Notizen sogleich mitzutheilen,
damit auch von Seiten der Polizei-BehbSrden
das Geeignete verfügt werden könne.
München den 15. März 1812.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
Bekanntmachungen.
(Die Uniform der Chirurgen bei der National-Garde
III. Klasse betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da die bei Unserer National-Garde
III. Klasse augestellten Chirurgen, von welchen
mehrere sich im Laufe der vergangenen
Feldzüge durch eine eifrige Besorgung der
verwundeten und kranken Soldaten so vortheilhaft
ausgezeichnet haben, allerunterthänigst
bitten, daß den Regiments-Bataillons=
und Unterchirurgen eine mehrere Uniforms=
Auqzeichnung allergnädigst bewilliget
werden möchte; so haben Wir für billig erachtet,
denselben zu willfahren, und jene
Uniforms-Dekorationen am zweckmäßigsten
gefunden, welche sich vom Uniforms= Systeme
Unserer National:= Garde überhaupt
am wenigsten enefernen.
Wir verordnen und beschließen daher
hiermit, wie folgt:
1) Die Regimenes-Chirurgen tragen ganz
die Uniform der Regiments= Quartiermeister
und Regiments-Auditeurs mit
dem Epaulette und Contre-Epaulette,
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