Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

wiederholter  Betruͤgereien  und  wiederholten
  Vagirens,  neben  der  Verbindlichkeit
  zum  Ersatze  des  Schadens,  beziehungsweise
  unter  solidarischer  Haftung
  mit  ihrer  Genossin,  und  zu  Bezahlung
  ihrer  Arrest=  Azungs=  auch  #
der  Untersuchungs-Kosten  zu  zwei  und
einhalbjähriger  Zuchthausstrafe  mit
Willkomm  und  Abschied,  und  zu
nachheriger  Einschließung  in  ein  Arbeitshaus,
  wenigstens  auf  achtzehen  Monate.


35.  An  demselben  Tage  wurde:

a)  Johann  Friedrich  Märklin,  von
Knittlingen,  O.  A.  Maulbronn,  wegen
Theilnahme  an  Raufhändeln  und  wegen
  Widersewßlichkeit  durch  Gewaltthätigkeit,
  und  durch  im  Complott  versuchte
  thätliche  Mißhandlung  eines  Zoll-Gardisten,
  auch  wegen  frechen  Läugnens

  vor  Gericht,  neben  Zuscheidung
seiner  eigenen  Arrest=  und  Azungsund
  von  ##8  an  den  Untersuchungs-Kosten
  zu  vier  und  einhalbmonatlicher
  Festungsstrafe;

b)  Erhard  Friebrich  Ruff  von  da,  wegen

  Theilnahme  an  Raufhändeln  und

wegen  Widersehlichkeit  durch  Gewaltthätigkeit
  und  durch  im  Complott  versuchte
  thätliche  Mißhandlung  eines

Zoll-Gardisten,  auch  wegen  Trunkenheit
  und  Nachtschwärmens,  neben  Zuscheidung
  seiner  eigenen  Arrest=  Azunes-=und
  #8  an  den  Untersuchungs-Kosten
zu  viermonatlicher  Fesiungsstrafe;
c)  Gottlieb  Hunn  von  da,  wegen  Theilnahme
  an  Raufhändeln  und  an  der
Widerseßlichkeit  durch  Gewaltthätigkeit,
  ferner  wegen  Widerseblichkeit
durch  im  Complott  versuchte  thätliche
Mißhandlung  eines  Zoll-Gardisten,
neben  gleichfallsiger  Zuscheidung  stiner
Arrest-Azungs)  und  3  der  Unterfuchungs-Kosten
  zu  drei  und  einhalbmonatlicher
  Festungsstrase  verurtheilt.

Am  22.  Januar  wurde:

25.  der  bei  dem  Criminalamte  Stuttgart
in  Untersuchung  gekommene  Festungssträfling
  Jakob  Würthele,  von  Wldenbronn,
  O.  A.  Eßlingen,  wegen  zweier
großer  und  ausgezeichneter,  im  rechtlichen
  Sinne  fünfter  Diebstähle,  neben
dem  Ersaß  des  verursachten  Schadens
und  Bezchlung  seiner  Arrest-Azungsund
  der  Untersuchungs-Kosten  über
die  ihm  unterm  26.  Juli  1323  wegen
wiederholten  Diebstahls  zuerkannte  vierzehenmonatliche
  Festungsstrafe  und  siebenmonatliche
  Reklusion  noch  zu  einer