— 155 —
Zeitraum zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellten beziehungsweise als hergestellt in Ansatz
gebrachten Alkoholmenge (s. §. 7 der genannten Vorschriften) zu berechnen, welcher Theil der als an-
gemessen ermittelten Branntweinproduktion in der abgelaufenen Kontingentsperiode zu dem niedrigeren
Verbrauchsabgabesatze herstellbar gewesen sein würde, wenn der in Frage stehenden Brennerei für diesen
Zeitraum ein dem obigen Verhältniß entsprechendes Kontingent zugewiesen wäre.
Die so berechneten Litermengen reinen Alkohols sind als fingirte auf die vorbezeichneten Brennereien
entfallende bisherige Durchschnittsproduktion zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze in die Summe
der Spalte 3 der Anlage 3 zu §. 12 der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kon-
tingent mit einzurechnen.
In der nicht mit Vordruck versehenen Spalte der vorbezeichneten Anlage 3 ist außerdem nach-
richtlich anzugeben, wie hoch sich die Litermenge reinen Alkohols beläuft, welche die zum Kontingent ver-
anlagten Hefenbrühe und Brauereiabfälle verarbeitenden Brennereien in den letzten drei Betriebsjahren
durchschnittlich hergestellt haben. Das Reichsschatzamt rechnet diese Summe bei der gemäß §. 14 der
Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent vorzunehmenden Berechnung von der-
jenigen Menge ab, welche für die nichtmehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien in Abzug zu bringen ist.
Die Festsetzung des für die gegenwärtige Kontingentsperiode auf die einzelnen Hefenbrühe oder
Brauereiabfälle verarbeitenden Brennereien entfallenden Kontingents erfolgt gemäß §. 15 der Vorschriften
für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent, jedoch mit der Maßgabe, daß jeder dieser Brennereien
ein Kontingent von wenigstens zehn Hektoliter zugewiesen wird.
Der §. 16 der eben gedachten Vorschriften findet entsprechende Anwendung.
Nach dem Vertrage zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn vom 2. Dezember 1890
(Reichs-Gesetzblatt für 1891 Seite 59) ist die österreichische Gemeinde Mittelberg am 1. Mai 1891 an
das Zollsystem des Deutschen Reichs angeschlossen worden. .
Die neue Zollgrenze ist in folgender Weise festgestellt: „Vom Haldenwangerkopf, dem südlichsten
Punkte Bayerns sowohl als des Deutschen Reichs, geht die Grenze in westlicher Richtung über die
Gebirgskämme bis Punkt —)- 1975, der Jochhöhe des Genstelpasses, sodann den Bergrücken entlang zur
Spitze des Widdersteines, Punkt K. 2531, von dort in gerader südlicher Richtung ungefähr 700 Schritte
weit an einer Wasenmauer und einem parallel laufenden Graben entlang zum Weg auf die Widderstein-
alpe, durchschneidet diesen Weg in einem rechten Winkel und zieht sich sodann in gerader Richtung zur
Hoferspitze, Punkt □ 2091 — in Mittelberg Hochalpenspitze genannt — hin, setzt sich längs des Berg-
grates in nordwestlicher Richtung bis zum Heiterberg, Punkt K. 2147, und weiter längs des Berggrates
in nördlicher Richtung bis Punkt —1847, von dort ebenfalls längs des Bergrückens bis zum Dörren-
jöchl +4 1980 fort, überschreitet in nördlicher Richtung den von der oberen Spitalalpe nach Pisi hin-
ziehenden Steig, genannt Hochstarzel, geht dann in gerader nördlicher Richtung längs des Grates zum
Starzeljoch Punkt — 1868, genannt Niederstarzel, wo sie die von Baad nach Schopernau führende Zoll-
straße durchschneidet.
Von hier aus geht die Grenze nordwestlich zum Ochsenhoferkopf, Punkt K 2036, längs des
Grates zum Steinmandl, Punkt —19980, sodann stets der Gemeindegrenze folgend in östlicher Richtung
an einer Wasenmauer hinab zu dem nach Schönebach führenden Steig und diesen durchschne idend zum
Gratbachertobel, längs eines Zaunes bis zu den steil abfallenden Felswänden, welche die Melköde von
den höher liegenden Ifersgundalpen trennen, sodann entlang eines 600—800 Schritte langen Alpen-
weidehages, weiter in gerader östlicher Richtung ca. ½ Stunde lang an Steinriffen und Legf öhren= und
Fichtenbeständen vorüber, endlich in nordwestlicher Richtung an einer Felswand vorbei zum Bärenköpfl
(Iferfluh) Punkt 1968 und durch Steingeröll zur Spitze des hohen Ifer Punkt K 2227, wo sie mit
der seitherigen Zolllinie wieder zusammentrifft.“
30