Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte Text den Vorschriften 
unter h entsprechend gezählt. 
c) Als je ein Wort werden gezählt: 
1. der Name der Bestimmungsanstalt, des Bestimmungslandes und der Unter- 
abtheilung des Gebiets, aber nur in der Telegrammaufschrift, ohne Rücksicht auf 
die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buchstaben, unter der 
Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Ver- 
zeichnissen erscheinen, 
2. jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer), 
3. das Unterstreichungszeichen, v 
4. die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), 
5. die Uuführungszeichen (die besonderen Zeichen am Anfang und Ende einer einzelnen 
Stelle), 
6. die nach §. 6 II zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der 
Telegrammausschrift. 
1) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke werden für so viele Wörter gezählt, 
als zu ihrer Bildung dienen. Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden 
für eben so viele einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der englischen und 
französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit 
nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als 
ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend taxirt werden. 
8) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von 
Wörtern werden nicht zugelassen. Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und 
Ländern, die Geschlechtsnamen, die Namen von Ortschaften, Plätzen, Boulevards, 
Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die ganz in Buchstaben ge- 
schriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber ge- 
brauchten Wörter gezählt. 
b) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 
5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe 
Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in Staatstelegrammen, 
ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche entweder als Handels- 
marken oder in den Seetelegrammen angewendet werden (vergl. §8. 51II und 17). 
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte und 
Kommata, sowie die Bruchstriche, ferner die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt 
werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen. 
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im §. 5 VI entgegen, zufällig eine Gruppe 
von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort enthält, welches keiner der für den 
internationalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so wird diese Buchstabengruppe 
oder dieses Wort gemäß den Bestimmungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen 
gezählt. . 
l)DieWortzählungderAufgabeanstaltistfürdieGebührenberechmmgdemAufgebergegen- 
über entscheidend. 
. 9. 
1 Jür das gewöhnliche Telegramm wirdsan alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pfennig 
für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
11 Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb 
deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten dem 
Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Be- 
trag von 30 Pfennig erhoben. 
ul Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den 
Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem Ind 
die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechligt, für jedes von ihnen bestellte Telegrammm vom Em- 
psänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen darf aber für die aus- 
32 
Gebühren für 
gewöhnliche 
Telegramme.
	        
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