Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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d) bezüglich einer in einem ausländischen Staate zu bewirkenden Zustellung an die in §§. 182 
bis 184 der Civilprozeßordnung bezeichneten Behörden und Beamten. 
9. Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes anhängigen 
Rechtsangelegenheiten nach den Vorschriften in §§. 186 bis 189 der Civilprozeßordnung. Jedoch kann 
die Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine Ein- 
rückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei (§. 7, Abs. 5 der Verordnung). In einem solchen Falle 
gilt die Ladung als zugestellt, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen 
verstrichen sind (§. 189, Abs. 2 der Civilprozeßordnung). 
10. Die in §. 190 der Civilprozeßordnung bezüglich des Eintritts der Wirkungen der Zustellung 
für Zustellungen mittelst Ersuchens anderer Behörden oder Beamten und für öffentliche Zustellungen 
gegebene Vorschrift ist durch §. 7 Abs. 4 der Verordnung auf alle Zustellungen ausgedehnt, welche in 
den bei den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes anhängigen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben der 
Parteien erfolgen. 
11. Im Schutzgebiete zu bewirkende Zustellungen in einer bei einem deutschen Gerichte anhängigen 
Rechtsangelegenheit erfolgen auf Ersuchen desselben durch die Gerichtsbehörde erster Instanz in der in 
Nr. 4 bis 6 bezeichneten Weise. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat auf 
Grund des Nachweises der Zustellung (Nr. 6) das in §. 185, Abs. 2 der Civilprogeßordnung bezeichnete 
Zustellungszeugniß auszustellen und nur dieses, nicht auch den Nachweis oder die sonst etwa bei der 
Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem ersuchenden Gerichte zu übersenden. 
                                             §. 7. 
                              Zwangsvollstreckungen. 
                         (Zu den §§. 9 und 10 der Verordnung.) 
1. Aus welchen Titeln eine Zwangsvollstreckung stattfindet, unter welchen Voraussetzungen ins- 
besondere von den Gerichtsbehörden in dem Schutzgebiete erlassene Urtheile vollstreckbar sind, bestimmt sich 
nach §§. 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung. 
2. Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §§. 662 ff.) einer von 
einer Gerichtsbehörde des Schutzgebietes erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen 
Vergleichs oder einer von derselben aufgenommenen Urkunde der in §. 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung 
bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung 
außerhalb des Schutzgebietes (s. unten Nr. 10, 11) beantragen. 
Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nach Maßgabe der §§. 662 bis 670 
der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nicht blos in denen der §§. 666, 669) nur auf Anordnung 
des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (F. 10 der Verordnung). 
3. Die Zwangsvollstreckung innerhalb des Schutzgebietes ist in allen Fällen Sache der Gerichts- 
behörde erster Instanz. Die Zwangsvollstreckung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit er- 
mächtigten Beamten angeordnet (§. 9 der Verordnung). 
4. Der Gläubiger, welcher eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete beantragt, hat den Titel, 
aus welchem dieselbe erfolgen soll, nur dann vorzulegen, wenn sich der Titel nicht in den Akten der 
Gerichtsbehörde (Nr. 3) befindet. Die Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung liegt dem Gläubiger 
nicht ob, soweit diese Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu ertheilen 
sein würde (§. 9 Abs. 1 der Verordnung). Die Beibringung ist danach insbesondere erforderlich, wenn 
der Rechtsstreit zur Zeit der Stellung des Antrags bei dem Obergericht des Schutzgebietes noch anhängig 
ist (§. 662 Abs. 2 der Civilprozeßordnung) oder bei einer anderen Gerichtsbehörde erster Instanz inner- 
halb des Schutzgebietes eingeleitet worden war. 
5. In den Fällen, in welchen der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung nicht beizubringen 
hat (Nr. 4 Abs. 2), darf die Zwangsvollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen angeordnet werden, 
unter welchen nach §§. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung 
zulässig ist. Auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des 
Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, über Einwendungen gegen die letztere, 
über die Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (§§. 666 bis 668, 670 der 
Civilprozeßordnung) entsprechende Anwendung. » 
6. Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvollstreckung (§§. 671 bis 673 der Civilprozeß- 
  
  
  
 
	        
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