Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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seine  allgemeinen  Jugendwerke,  rückwirkend  hervorragende  Bedeutung
  gewannen,  diese  „Grundzüge“  bald  völlig  vergriffen
waren,  so  dass  sie  anfangs  der  neunziger  Jahre  bei  SEYDEL’s
bewährtem  Verleger,  PAUL  SıEBECK,  in  einem  Neudruck  erscheinen
  mussten.  Inhaltlich  wurde  hiebei  nichts  daran  geändert.


Dass  die  deutsche  Staatsrechtswissenschaft  lediglich  der  Thatsache
  der  Gründung  des  Deutschen  Reiches  das  Glück  verdankt,
SEYDEL  zu  den  ihrigen  zählen  zu  dürfen,  zeigt  des  jungen
Staatsrechtsgelehrten  voraufgegangene  litterarische  Bethätigung.
Man  könnte  denken,  SEYDEL  sei  vielleicht  durch  HELD,  bei  dem
er  gemeines  deutsches  Staats-  und  bayerisches  Verfassungsrecht
hörte,  oder  durch  PözL,  auf  dessen  Vorlesung  über  Verwaltungsrecht
  er  Sommer  1868  eingezeichnet  war,  zu  staatsrechtlichen
Studien  angeregt  worden.  Allein  ganz  abgesehen  davon,  dass
SEYDEL  die  HELDp’schen  Vorlesungen  schon  vor  Gründung  des
Norddeutschen  Bundes  hörte,  die  Vorlesung  Pözu’s  über  Verwaltungsrecht
  aber  nach  dem  damaligen  Stande  der  Verwaltungsrechtswissenschaft
  kaum  tiefere  rechtswissenschaftliche  Probleme
erörterte:  wäre  SEYDEL  durch  den  öffentlich-rechtlichen  Unterricht,
  welchen  er  an  der  Hochschule  genoss,  zur  intensiveren
Beschäftigung  mit  staatsrechtlichen  Fragen  veranlasst  worden,
dann  hätte  er  dem  Staatsrecht  wohl  auch  schon  seine  juristische
Erstlingsarbeit  gewidmet.  Diese  hatte  SEYDEL  aber  dem  ureigensten
  Privatrecht  entnommen.  Sie  behandelt  „die  gemeinrechtliche
  Lehre  vom  macedonianischen  Senatsbeschlusse*  (Würzburg
  1869,  59  S.).  Es  ist  die  Dissertation,  auf  Grund  welcher
SEYDEL  nach  Abgang  von  der  Universität  unter  dem  13.  Febr.  1869
von  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  Würzburg
summa  cum  laude  zum  Doktor  beider  Rechte  promoviert  wurde.
Zwischen  der  Zeit  der  Herstellung  dieser  Monographie  und  seiner
Untersuchung  über  den  Bundesstaatsbegriff  liegen  gut  drei  Jahre.
Wäre  SEYDEL  irgendwie  durch  seinen  Universitätsstudiengang  der