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seine allgemeinen Jugendwerke, rückwirkend hervorragende Bedeutung
gewannen, diese „Grundzüge“ bald völlig vergriffen
waren, so dass sie anfangs der neunziger Jahre bei SEYDEL’s
bewährtem Verleger, PAUL SıEBECK, in einem Neudruck erscheinen
mussten. Inhaltlich wurde hiebei nichts daran geändert.
Dass die deutsche Staatsrechtswissenschaft lediglich der Thatsache
der Gründung des Deutschen Reiches das Glück verdankt,
SEYDEL zu den ihrigen zählen zu dürfen, zeigt des jungen
Staatsrechtsgelehrten voraufgegangene litterarische Bethätigung.
Man könnte denken, SEYDEL sei vielleicht durch HELD, bei dem
er gemeines deutsches Staats- und bayerisches Verfassungsrecht
hörte, oder durch PözL, auf dessen Vorlesung über Verwaltungsrecht
er Sommer 1868 eingezeichnet war, zu staatsrechtlichen
Studien angeregt worden. Allein ganz abgesehen davon, dass
SEYDEL die HELDp’schen Vorlesungen schon vor Gründung des
Norddeutschen Bundes hörte, die Vorlesung Pözu’s über Verwaltungsrecht
aber nach dem damaligen Stande der Verwaltungsrechtswissenschaft
kaum tiefere rechtswissenschaftliche Probleme
erörterte: wäre SEYDEL durch den öffentlich-rechtlichen Unterricht,
welchen er an der Hochschule genoss, zur intensiveren
Beschäftigung mit staatsrechtlichen Fragen veranlasst worden,
dann hätte er dem Staatsrecht wohl auch schon seine juristische
Erstlingsarbeit gewidmet. Diese hatte SEYDEL aber dem ureigensten
Privatrecht entnommen. Sie behandelt „die gemeinrechtliche
Lehre vom macedonianischen Senatsbeschlusse* (Würzburg
1869, 59 S.). Es ist die Dissertation, auf Grund welcher
SEYDEL nach Abgang von der Universität unter dem 13. Febr. 1869
von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät Würzburg
summa cum laude zum Doktor beider Rechte promoviert wurde.
Zwischen der Zeit der Herstellung dieser Monographie und seiner
Untersuchung über den Bundesstaatsbegriff liegen gut drei Jahre.
Wäre SEYDEL irgendwie durch seinen Universitätsstudiengang der