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2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige
Füllung betragen: -
a) Für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und 1 kg Flüssigkeit für je 1,34 Liter
Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 13//10 Liter
Wasser faßt, nicht mehr als 10 kg flüssiger Kohlensäure oder Stickoxydul euihalten.
b) Für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 kg Flüssigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum
l des Behälters.
) Für Chlor: 100 Atmosphären und 1 kg Flüssigkeit für je 0,) Liter Fassungsraum.
d) Für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmosphären und 1 kg Flüssig-
keit für je 0, Liter Fassungsraum.
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden und sind weder
der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofenwärme auszusetzen.
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu eingerichtete Kessel-
wagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten versehen sein müssen, zu verwenden.
Vorstehende Aenderungen treten am 1. April d. Is. mit der Maßgabe in Kraft, daß noch
bis zum 1. Oktober d. Is. zur Beförderung der verflüssigten Gase auch solche Behälter verwendet
werden dürfen, welche auf Grund der seitherigen Bestimmungen hergestellt und amtlich geprüft sind.
Berlin, den 19. März 1891.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
v. Boetticher.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. v. M. beschlossen:
1.
2.
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiet zur Ausstellung in Kingston gesendet
worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden,
sind vor dem Abgang in Kingston von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul
daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden.
Der Kaiserliche Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach
Maßgabe eines Formulars, welches die Firma, an welche die Sendung zurückgeht, Zeichen
und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu enthalten hat.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Solseipern der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Zetteln beklebt
werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungsgutes, der
Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze gollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amt des Bestimmungs-
ortes beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amt zu überweisen,
welchem die schließliche Abfertigung obliegt.
Berlin, den 17. März 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Auf Grund der Bestimmung im Artilel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich württembergische Zoll-Inspektor Birkmaier
in Stuttgart an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich württembergischen Zoll-Inspektors
Siegle den Königlich preußischen Hauptsteuerämtern zu Cottbus, Crossen a. O., Frankfurt a. O., Lands-
berg a. W. und Lübben i. L. als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Frankfurt a. O. vom
1. März d. J. ab beigeordnet worden.
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