— 71 —
Central.Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
*——.—————————
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
-
XlX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. April 1891. Nr. 16.
( •r
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe- Wesen: Abänderung 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Abänderung der Ausführungs-
des Verzeichnisses der in Preußen auf Grund des Gesetzes vorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Erhebung von
zur Abwehr der Reblauskrankheit gebildeten Weinbau- Reichsstempelabgaben, bezüglich der Abstempelung argen-
bezirke. reeieite 71 tinischer Werthpapiere; — Abänderung der Dienstvor-
2. Kolonial--Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- schriften, betreffend die Bestenerung des Tabacks, sowie
standsakten im Schutzgebiet der Marschall. Insen 71 Formular für die Uebersichten der Einnahme an Taback-
3. Finanz-Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1891 steer 11442
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
usgabe von Reichskassenscheinen 792 # Reichsgebiet.. 778
1. Handels= und Gewerbe = Wesen.
Das durch die Bekanntmachung vom 4. Jannar 1887 (Central-Blatt S. 1) veröffentlichte Verzeichniß
der in Preußen gebildeten Weinbaubezirke wird dahin abgeändert, daß der Weinbaubezirk Erfurt (Nr. 7)
3 den Stadtkreis Erfurt und die Landkreise Erfurt, Langensalza, Weißensee und Eckartsberga
umfaßt.
Berlin, den 11. April 1891.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Rottenburg.
2. Kolonial-Wesen.
Dem Kommissariats-Sekretar Brandeis in Jaluit ist auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R.G.Bl. 1888 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom
4. Mai 1886 und des §. I des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für die Dauer seiner Vertretung des Kaiser-
lichen Kommissars die Ermächtigung ertheilt worden, im Schutzgebiet der Marschall-Inselu bürgerlich
gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen vorzunehmen, welche nicht Eingeborene sind, und die
Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
16