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Lager, in einem anderen geeigneten, vom Antragsteller zu beschaffenden und unter amtlichen Mitverschluß
zu nehmenden Raume ausibemasen
4. Die Prüfung der Verschnitt-Weine und Moste auf den Alkohol= bezw. Fruchtzuckergehalt und
Extraktgehalt erfolgt nach Maßgabe der beigefügten Anleitung durch Chemiker, welche von der Direktiv= . nachstehend
behörde zu bestellen und auf das Zollinteresse zu vereidigen sind. Besteht die Sendung aus zwei obdber
mehreren Gebinden, so hat sich die Untersuchung wenigstens auf die Hälfte der Gebinde zu erstrecken.
Von jedem zu untersuchenden Gebinde ist dem bestellten Chemiker eine entsprechende, amtlich verschlossene
Probe zu übersenden. Wenn durch ein seitens des zuständigen deutschen Konsulats beglaubigtes Attest
eines staatlich angestellten önotechnischen Beamten oder einer staatlichen önotechnischen Anstalt des
Ursprungslandes dargethan ist, daß der vorgeführte Wein und Most die vorschriftsmäßigen Eigen-
schaften eines Verschnitt-Weins oder Mostes besitzt, so kann nach dem Ermessen der Zoll= oder Steuer-
stelle eine probeweise Untersuchung Platz greifen oder auch von einer Untersuchung ganz abgesehen werden.
Muß nach dem Ergebniß der Untersuchung die Zulassung als Verschnitt-Wein und Most zum
begünstigten Zollsatz auch nur für ein einziges Gebinde versagt werden, so sind sämmtliche Gebinde auf
den Alkohol= beziehungsweise Fruchtzucker= und Extraktgehalt zu untersuchen. «
Die Zoll- oder Steuerstelle hat sich zu überzeugen, daß der deklarirte Verschnitt-Wein in rothem
Naturwein und der deklarirte Verschnitt-Most in Most zu rothem Wein besteht. Ist dies zweifelhaft, so
ist auf Kosten des Antragstellers das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen, welcher entweder von
Fall zu Fall durch Handgelübde auf das Zollinteresse verpflichtet werden oder ein für allemal auf das
Zollinteresse vereidigt sein muß, einzuholen.
Zum Nachweis der unmittelbaren Einfuhr des Verschnitt-Weins und Mostes aus dem Ursprungs-
lande sind vom Antragsteller die Originalfrachtbriefe und auf Verlangen auch die bezüglichen Geschäfts-
briefe vozulegen.
5. Als Verschnitt-Weine und Moste, welche im Fall der vorschriftsmäßigen Verwendung zum
Verschneiden Anspruch auf Verzollung zum Satz von 10 für 100 kg haben, sind nur solche
rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein anzuerkennen, welche nach dem Ergebniß der Untersuchung
oder nach dem vorgelegten önotechnischen Atteste mindestens 12 Volumenprozente Alkohol, beziehentlich im
Most das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100. Grad Celsius mindestens
28 Gramm trockenen Extrakt enthalten und bei denen die Eigenschaft als rothe Naturweine und Moste
zu rothem Wein, sowie der unmittelbare Eingang aus dem Ursprungslande nicht zweifelhaft ist. Falls
nur ein Theil der Gebinde auf den Alkohol= bezw. Zucker= und Extraktgehalt untersucht worden ist, so
ist für die nicht untersuchten Gebinde das Ergebniß der Untersuchung anzunehmen.
Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind vom Antragsteller
zu tragen.
6. Ueber das Ergebniß der Untersuchung ist von dem betreffenden Chemiker ein schriftliches
Befundszeugniß auszustellen, aus welchem für jedes untersuchte Gebinde der Alkohol= bezw. Fruchtzucker-
und Extraktgehalt ersehen werden kann. Das Befundszeugniß ist den zollamtlichen Abfertigungspapieren,
erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen beizufügen. Ebenso ist mit den
vorgelegten önotechnischen Attesten, wenn und insoweit wegen derselben von einer Untersuchung des Ver-
schnitt-Weins und Mostes abgesehen wurde, und mit den etwaigen Gutachten über die Eigenschaft des
Verschnitt-Weins und Mostes als rother Naturwein und Most zu rothem Wein zu verfahren. Amtsseits
ist die in letzterer Beziehung gewonnene Ueberzeugung und der Befund über die unmittelbare Einfuhr
des Verschnitt-Weins und Mostes aus dem Ursprungslande in den Abfertigungspapieren schriftlich nieder-
zulegen.
7. Erfolgt die Verwendung zum Verschneiden oder die Versendung der Verschnitt-Weine und
Moste nicht sofort nach der Untersuchung, so sind dieselben getrennt von noch nicht untersuchten Ver-
schnitt-Weinen und Mosten, unter amtlicher Kontrole zu halten.
8. Die Verwendung der Verschnitt-Weine und Moste zum Verschneiden von Wein hat unter
amtlicher Aufsicht zu erfolgen. Die Verwendung kann bei den mit der Untersuchung der Weine und
Moste beauftragten Zoll= und Steuerstellen, ferner bei allen mit Niederlagebefugniß versehenen Zoll= und
Steuerstellen und außerdem in Weinbau treibenden Bezirken auch bei anderen, von den obersten Landes-
finanzbehörden dazu ermächtigten Zoll= und Steuerstellen auf Antrag vorgenommen werden. Die amtliche
Ueberwachung des Verschneidens kann auf Antrag auch außerhalb der zuständigen Amssstelle stattfinden.
Hierfür werden vom Antragsteller Gebühren nach Maßgabe der für den Zollverkehr bestehenden allge-