Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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meinen Bestimmungen erhoben. Die Anmeldung zum Verschneiden hat außer den sonstigen deklarations- 
mäßigen Angaben zu enthalten: 
A)) Menge des zu verwendenden Verschnitt-Weins und Mostes in Litern, und 
b) Art (Weiß= oder Rothwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl 
und Art der Gefäße sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weins. 
9. Die mindeste, auf einmal zum Verschneiden zu verwendende Menge von ausländischem Ver- 
schnitt-Wein und Most wird auf 100 Liter festgesetzt. 
Der Zusatz von Verschnitt-Wein und Most darf beim Verschnitt von Weißwein nicht mehr als 
das 1⅛½ fache Volumen des zu verschneidenden Weins (60 Prozent des ganzen Gemisches) und beim 
Verschnitt von Rothwein nicht mehr als die Hälfte des Volumens des zu verschneidenden Weins 
(33⅛ Prozent des ganzen Gemisches) betragen. Unbeschadet der Bestimmung über die auf einmal zu 
verwendende Mindestmenge wird eine untere Grenze für den Zusatz von Verschnitt-Wein und Most zu 
dem zu verschneidenden Wein nicht gezogen. Ausländischer Verschnitt-Wein und Most darf mit dem 
Anspruch auf den begünstigten Zollsatz nur zum Verschneiden von Wein, nicht aber auch von Most 
verwendet werden. 
Beim Verschnitt von Weißwein ist lediglich die Menge des letzteren festzusetzen behufs Be- 
rechnung der Maximalzusatzmenge von Verschnitt-Wein und Most. Beim Verschnitt von Rothwein ist 
außerdem die Ueberzeugung zu gewinnen, daß der Wein im Inlande noch nicht verschnitten worden ist. 
Zu dem Zwecke muß das Verschneiden ausländischen Rothweins bewirkt werden, bevor derselbe aus der 
Zollkontrole tritt. Weine, welche unter zollamtlichem Verschluß lagern, dürfen wiederholt verschnitten 
werden, sofern der Gesammtzusatz von Verschnitt-Wein die zulässige Höchstmenge nicht überschreitet. 
Bei der Vorführung von inländischem Rothwein zum Verschnitt ist der Nachweis zu erbringen, 
daß der Wein aus dem Inlande stammt und daß mit demselben, abgesehen von der am Schluß des 
vorigen Absatzes bezeichneten Ausnahme, ein Verschnitt noch nicht vorgenommen worden ist. 
Der aus ausländischen Trauben im Inlande hergestellte Wein ist dem inländischen Wein gleichzuachten. 
10. Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnitt-Weins und Mostes sowie des zu 
verschneidenden Weins hat in der Regel durch Vermessung mittelst geaichter Gefäße zu erfolgen. Soweit 
sich die Flüssigkeit in vollen Fässern der gewöhnlich zum Transport von Wein benutzten Art befindet, 
kann die Litermenge aus dem Bruttogewicht in der Weise berechnet werden, daß für 1 kg brutto 
0,8547 Liter in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann dieselbe bei nicht vollgefüllten Fässern durch 
Reduktion aus dem Eigengewicht des Weins nach Maßgabe des §. 4 A#b des Weinlager-Regulativs 
ermittelt werden. 
Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weins die Menge des Verschnitt-Weins 
und Mostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Maximalgrenze zurück, so kann von der Er- 
mittelung der Litermenge des zu verschneidenden Weins abgesehen werden. 
11. Für Verschnitt-Wein und Most entsteht der Anspruch auf Verzollung zum vertragsmäßigen 
Satz von 10 JIX für 100 kg erst nach erfolgter vorschriftsmäßiger Verwendung zum Verschneiden. Tritt 
für Verschnitt-Wein und Most aus irgend einem Grunde vor diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Zoll- 
entrichtung ein, so hat letztere nach dem Satz von 20 & für 100 kg zu erfolgen. 
12. Die zum Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem Mit- 
verschluß eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des sreien Verkehrs bei. 
Dieselben sind jedoch abgesondert zu lagern. 
Innerhalb desselben Theilungslagers können Verschnitt-Weine und andere Faßweine gelagert 
werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet wird, 
wenn die Verschnitt-Weine von den anderen Faßweinen räumlich getrennt gehalten werden. 
Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch ist, wenn es nicht sofort in 
den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Raum der öffentlichen Niederlage oder 
eines unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagers und, in Ermangelung solcher Räume, auf Kosten 
des Antragstellers in einem anderweiten geeigneten unter amtlichen Mitverschluß zu nehmenden Raume 
aufzubewahren. . 
Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch bleibt auch bei Versendung 
auf Begleitschein I, sowie im Fall seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter 
amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager nach dem antheiligen Verhältniß des darin enthaltenen aus- 
ländischen Verschnitt-Weins und Mostes und anderen ausländischen Faßweins zollpflichtig. Das Gemisch 
 
	        
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