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Tentral-SGlatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. März 1892. X II.
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ermächtigung zur Ausstellung « * ..
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2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Cidvil= 5. Marine und Schiffahrt: Erscheinen der amtlichen Liste
stands = Akten im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Com- * Hhisse der deutschen Kriegs= und Hawdelsmaiine
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3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 6. Folchele ben Ausweisung von Ausländern aus dem
4 Februar 189992 134 gebtt.
1. Militär-Wesen.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 12. Mai 1891 (Central-Blatt S. 91) wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß dem Dr. Adolf Wagner zu St. Petersburg — an Stelle des auf sein
Ansuchen von den gleichen Funktionen entbundenen Dr. Georg Lindes — auf Grund des §. 42 Ziff. 2
der Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt ist zur Ausstellung der im §. 42 Ziffer 1a und b der Wehr-
ordnung bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militär-
pflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt im inneren Rußland haben.
Berlin, den 10. März 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
2. Kolonial-Wesen.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt
v. 1888 S. 75) und des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 ist dem interimistischen
Kommissariats-Sekretär, Gerichtsaktusar Karl Cordes, für Kaiser-Wilhelmsland und die Dauer seiner
Thätigkeit daselbst die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht
Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten und Sterbefälle
zu beurkunden.
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