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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu äS durch alle Postanstalten und Lachhanlungen.
l
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Anit 1892. S 16.
1—
InHalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Ergänzungen und Ab- *½“ »
anderungendeksshxlagcsz§48 Ergänzunger Reglements 3. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil-
für die Eisenbahnen Deutschlandnss Seite 171 stands-Akten; — Todesfaaell 173
2. Joll= und Steuer-Wesen: Bestellung eines Stations- 4. Polize i-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Kontroleurs; — Veränderungen in dem Stande oder den Reichsgebiet &N„„„ 174
Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 172
1. Eisenbahn = Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzungen und Abäuderungen der Anlage D zu §. 48 des Betriebs-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlande.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 7. April
d. J. nachstehende Ergänzungen und Abänderungen der Anlage D zu 8. 48 des Betriebs-Reglements für
die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
I. Die Eingangsbestimmung unter llb ist wie folgt zu fassen:
„Dahmenit (ein Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und
Naphtalin) sowie Gemische aus Salpeter, Harz, Naphtalin und rohen Theerölen unter-
liegen nachstehenden Bestimmungen:"“
II. Die Bestimmung unter XXXVIII a 2c erhält folgende Fassung:
„C. Für Chlor: 50 Atmosphären und 1 kg Flüssigkeit für je 0,9 Liter Fassungsraum.“
II. Hinter der Bestimmung XXXVIII a ist folgende neue Bestimmung nachzutragen:
„XXXVIII b. Verdichteter Sauerstoff und verdichteter Wasserstoff werden unter folgenden
Bedingungen befördert:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 120 Atmosphären verdichtet sein und müssen in
nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von höchstens 2 m Länge und
18 cm innerem Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden.
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