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verzichtet und durch die von der obersten Landes-Finanzbehörde anzuordnenden besonderen Kontrolen
die Möglichkeit einer Beimischung von Stärkezucker oder Stärkesyrup zu den Abläufen vor deren
steueramtlicher Abfertigung aus der Fabrik mit genügender Sicherheit ausgeschlossen erscheint.
Sowohl die Amtsstellen, als auch die Chemiker haben bei der Polarisation der Abläufe *i
die Vorschriften der Anlage C zu beachten. Anr..
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§. 3. Auf Syrupraffinerien, in welchen Zuckerabläufe einem Reinigungsverfahren unter- e
worfen werden, finden die in den §§. 8 bis 41 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen sowie die
bezüglichen Ausführungsvorschriften entsprechende Anwendung.
In Fällen des Bedürfnisses können mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde
Erleichterungen-gewährt oder kabändernde Vorschriften ertheilt werden. Insbesondere kann für Raffi-
nerien, welche ausschließlich steuerpflichtige Abläufe verarbeiten, vorgeschrieben werden, daß von diesen
die Zuckersteuer bei der Einbringung in die Raffinerie, nach Befinden unter Gewährung eines Ge-
wichtsabzuges für Raffinationsverlust, zu erheben ist.
Für solche Syrupraffinerien, welche ausschließlich steuerfreie Zuckerabläufe verarbeiten und
deren Fabrikate niemals den Quotienten von 70 erreichen, kann die Beaufsichtigung auf Grund einer
geeigneten Buchführung, verbunden mit öfterer Ermittelung des Quotienten der bezogenen Abläufe
und der hergestellten Fabrikate, angeordnet werden.
Nr. 2. Zu §. 3 des Gesetzes.
§. 4. Die Einrichtung der Hebe-Register über die Einnahme aus der Zuckersteuer wird von l. Zucker-
den obersten Landes-Finanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den Direktivbehörden vor= steuer-
geschrieben. Hebe-Register.
Das Muster 1 dient dabei als Vorbild. uster
8. 5. Die Zuckersteuer wird den zu ihrer Entrichtung Verpflichteten gegen Bestellung voller I. Stundung
Sicherheit auf sechs Monate gestundet. der Zucker-
Wird nur eine dreimonatliche Stundung beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung steuer.
ganz oder zum Theil abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige als zuverlässig und hinreichend
sicher bekannt ist.
Die obersten Landes-Finanzbehörden bestimmen, in welcher Weise Sicherheit zu leisten ist
und unter welchen Voraussetzungen die gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist
eingezogen werden können.
Sämmtliche Stundungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des die Stundung gewährenden
Bundesstaates.
§. 6. Eine Stundung von Steuerbeträgen unter 100 JAX/ findet, abgesehen von dem im
S. 7 Absatz 2 gedachten Falle, nicht statt.
§. 7. Derjenige, welchem Zuckersteuer gestundet wird, hat über jeden einzelnen, im Hebe-
Register anzuschreibenden Betrag der Hebestelle ein Stundungsanerkenntniß zu übergeben.
Zuverlässigen Steuerpflichtigen kann vom Hauptamt gestattet werden, über sämmtliche im
Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Einzelbeträge am Schlusse der Dienststunden nur ein
Anerkenntniß abzugeben. In diesem Falle genügt es, daß der Gesammtbetrag der im Laufe des
Tages angeschriebenen Steuer mindestens 100 —¼ beträgt. In dem Anerkenntnisse sind die Einzel-
beträge aufzuführen.
§. 8. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge
sind am 25. Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser auf einen
Sonn= oder Festtag fällt, am vorhergehenden Werktage einzuzahlen.
Wer es einmal versäumt, die Zahlung pünktlich zu leisten, hat auf fernere Stundungs-
bewilligung keinen Anspruch.
Nr. 3. Zu §. 6 des Gesetzes. Befreiung von
§. 9. Die näheren Bestimmungen zur ausführung des §. 6 des Gesetzes enthält die An- der ue
lage D nebst der zugehörigen Anleitung Anlage E. n
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