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8. 89. Eines besonderen Antrages der Zuckerfabrikanten auf Zulassung zu dem im 8. 67 Steuerliche
Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren bedarf es nict. „Sehandlung.
Beginnt in einer Fabrik die Verarbeitung von Rüben vor dem 1. November 1892 oder deseiteus ver
werden in dieselbe vor diesem Zeitpunkt Zucker oder Zuckerabläufe eingebracht, welche nicht unzweifel= in den Mo-
haft aus der Zeit vor dem 1. August 1892 herstammen, so wird von da ab der aus der Fabrik naten August,
ausgehende Zucker, soweit er nicht bereits der zuständigen Steuerstelle zur Abfertigung gestellt war, September
steuerlich als Zucker des Betriebsjahres 1892/93 behandelt. nund Hrtober,
Die Abstammung von Zucker und Zuckerabläufen aus der Zeit vor dem 1. August 1892 fertigung ge-
ist als erwiesen anzusehen, wenn dieselben im gebundenen Verkehr unter Verschluß oder unter amt stellten, nicht
licher Begleitung anlangen und in dem Begleitpapiere ihre Abstammung aus der Zeit vor dem identifizirten
1. August 1892 amtlich bescheinigt ist.. Zuckers.
§. 90. Inhaber von Rohzuckerfabriken mit einem solchen Verfahren der Melasseentzuckerung, Aufnahme der
daß aus der Melasse nur unter Mitverwendung von Rübensaft fester Zucker gewonnen werden kann, am 1. August
haben, wenn sie von der im §. 67 Absatz 4 des Gesetzes gewährten Befugniß Gebrauch machen Isein Itol
wollen, dies spätestens am 11. Juli 1892 dem Hauptamt anzuzeigen. vorhandenen
Sodann ist dem Hauptamt spätestens am 28. Juli 1892 eine Anmeldung des aufzunehmenden Melassebe-
Melassebestandes sowie eine Berechnung des voraussichtlich zu erwartenden Ausbringens an Roh= stände.
zucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt in je zwei vom Fabrikinhaber unterschriebenen Aus-
fertigungen einzureichen.
Die Anmeldung muß enthalten:
a) die Melassemengen nach Maaß oder Gewicht, welche am 1. August 1892 vorhandensein werden,
b) ihre Beschaffenheit, und zwar die Höhe der Polarisation nach vollen und halben Pro-
zenten und den Ouotienten,
Jc) die Angabe der Näume und Geräthe, in welchen die Melasse zur Revision gestellt werden soll.
Die Anmeldung muß übersichtlich und in einer die amtliche Bestandesaufnahme thunlichst
erleichternden Weise eingerichtet sein, und hat der Fabrikinhaber den in dieser Beziehung ergehenden
Anweisungen des Hauptamts Folge zu leisten.
§. 91. Am 1. August 1892 und an den nächstfolgenden Tagen findet die steueramtliche
Bestandesaufnahme statt.
Die Bestandesaufnahme geschieht unter Lceitung des Hauptamts-Vorstandes oder eines
anderen Oberbeamten der Steuerverwaltung, sowie unter Zuziehung des Fabrikinhabers oder dessen
Stellvertreters.
Die Feststellung der Melassebestände nach Maaß oder Gewicht erfolgt nach näherer Be-
stimmung des die Bestandesaufnahme leitenden Oberbeamten.
Zur Untersuchung der Melasse auf ihre Beschaffenheit sind Proben zu entnehmen und geeig-
neten Sachverständigen zu übergeben.
§. 92. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen,
welche erforderlich sind, damit die Bestandesaufnahme in den vorgeschriebenen Grenzen schnell und
zuverlässig ausgeführt werden kann. Auch hat derselbe dem leitenden Oberbeamten und dem Haupt-
amt auf Erfordern die Betriebsbücher aus den letzten drei Betriebsjahren vorzulegen, dieselben zu
erläutern und überhaupt jede gewünschte Auskunft zur Sache zu ertheilen.
§. 93. Nach dem Abschluß der Bestandesaufnahme stellt das Hauptamt die Melasse-
bestände nach Beschaffenheit und Menge fest. Bei Abweichungen der ermittelten Ergebnisse
von den Angaben der Anmeldung gelten die letzteren, soweit sie dem Fabrikanten weniger günstig sind.
Alsdann prüft das Hauptamt unter Zuziehung von Sachverständigen die von dem Fabrik-
inhaber eingereichte Ausbeuteberechnung und stellt die voraussichtlich zu erwartende Ausbeute an
Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt fest. Dabei ist mit größter Vorsicht zu verfahren,
damit die Möglichkeit einer Schädigung der Reichskasse ausgeschlossen wird. Keinesfalls darf über
die von dem Fabrikinhaber berechnete Ausbeutemenge hinausgegangen werden.
Gegen die Festsetzungen nach Absatz 1 und 2, wovon dem Fabrikinhaber schriftliche
Mittheilung zu machen ist, kann dieser innerhalb 8 Tagen nach dem Tage des Empfanges Be-
lüne- beim Hauptamt einlegen. Ueber die Beschwerde wird von der Direktivbehörde endgültig
entschieden.
§. 94. Bis zur Höhe der amtlich festgestellten Ausbeutemenge kann die Fabrik während
der Monate August, September und Oktober 1892 Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zucker-
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