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Die Vergütung erfolgt, soweit nicht bezüglich einzelner Arten von Waaren eine andere
Berechnung vorgeschrieben wird, für die Gesammtmenge des in den Fabrikaten nachweisbar vor-
handenen Zuckers mit Einschluß des invertirten, nicht aber für denjenigen Wei des verwendeten
Zuckers, der im Laufe der Fabrikation ausgeschieden oder verloren gegangen ist.
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, für einzelne Fabrikationsbetriebe er-
forderlichenfalls weitere durch das Steuerinteresse gebotene Kontrolen anzuordnen.
§5. 3. Die Vergütungsfähigkeit der Fabrikate mit Ausnahme der stärkezuckerhaltigen Kara-
mellen (vergl. §. 14) ist dadurch bedingt, daß dieselben ohne Mitverwendung von Honig oder
Stärkezucker hergestellt sind und mindestens 10 Prozent ihres Nettogewichts an Zucker ent-
halten. Zum Färben der Zuckerfabrikate darf jedoch aus Stärkezucker, bereitete Couleur ver-
wendet werden.
§. 4. Die Steuervergütung kann nur beansprucht werden, wenn
a) zuckerhaltige alkoholische Flüssigkeiten, für welche auch Vergütung der Branntweinver-
brauchsabgabe und der Maischbottich= beziehungsweise Materialsteuer in Anspruch ge-
nommen wird, in der die Vergütung dieser Abgaben bedingenden Mindestmenge zur
Abfertigung gestellt werden,
b) in den übrigen Fällen die in den gleichzeitig zur Ausfuhr oder Niederlegung ange-
meldeten Fabrikaten enthaltene Zuckermenge mindestens 100 kg beträgt.
Die Direktivbehörden sind befugt, im Bedürfnißfalle Ausnahmen hiervon zuzulassen.
§. 5. Die zuckerhaltigen Fabrikate, für welche die Gewährung von Steuervergütung bean-
sprucht wird, sind einer von der obersten Landes-Finanzbehörde für befugt erklärten Steuerstelle
anzumelden und vorzuführen. Zur Anmeldung sind Formulare nach Muster 4 der Ausführungs-
bestimmungen beziehungsweise, falls die Versendung der zuckerhaltigen Fabrikate nach einer anderen
Amtsstelle erfolgen soll, nach Muster 9 derselben zu benutzen. Im letzteren Falle ist die Anmeldung
in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Richtigkeit der Anmeldung ist in dieser von dem An-
melder zu bescheinigen.
Die Anmeldung hat anzugeben:
1. Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung und Bruttogewicht der Kolli,
2. Zahl und Art der vorhandenen inneren Umschließungen,
3. Art und Nettogewicht der zuckerhaltigen Fabrikate,
4. den Zuckergehalt der einzelnen Fabrikate in Prozenten ihres Nettogewichts, beziehungs-
weise bei Spirituosen, für welche auch eine Vergütung von Branntweinsteuer
beantragt wird, nach der Anzahl von Gramm Zucker in einem Liter der Flüssig-
eit und
5. die Gesammtzuckermenge, welche in den Fabrikaten enthalten ist beziehungsweise für
welche die Vergütung beantragt wird.
Bezüglich der Zulässigkeit einer summarischen Anmeldung des Bruttogewichts der zucker-
haltigen Fabrikate finden die Vorschriften in den §§. 39 und 41 der Ausführungsbestimmungen
ebenfalls Anwendung.
Statt des wirklichen Zuckergehalts der Fabrikate und der in ihnen wirklich vorhandenen
Gesammtzuckermenge kann der Mindestgehalt an Zucker und eine diesem entsprechende Gesammt-
zuckermenge angegeben werden. *
§. 6. Befinden sich in einem Kollo Fabrikate verschiedener Art und verschiedenen Zucker-
gehalts, so müssen dieselben durch innere Umschließungen von einander getrennt sein.
§. 7. Bei der Ermittelung des Brutto= und des Nettogewichts der zuckerhaltigen Fabrikate
sind die Vorschriften der §§S. 45 bis 54 der Ausführungsbestimmungen sinngemäß in Anwendung
u bringen.
“ Zur Erleichterung der Feststellung des Nettogewichts kann durch das Hauptamt zugelassen
werden, daß die zur Ausfuhr angemeldeten Fabrikate auf Kosten des Versenders in dessen Räumen
vor der Verpackung amtlich verwogen, unter amtlicher Aufsicht verpackt und zu der Abfertigungs-
stelle übergeführt werden. In diesem Falle ersetzt die Bescheinigung der Kontrolebeamten über das
Gewicht der Fabrikate und die Art und Zahl der in einem Kollo enthaltenen inneren Umschließungen
die Ermittelungen der Abfertigungsstelle.
3. Anmeldung.
4. Abferti-
gung.
a) Gewichts-
ermittelung.