Zucker zur
Viehsütte
rung
— 226 —
Zeit, in welcher für den Export gearbeitet wird, einer ständigen amtlichen Ueberwachung unterwirft
und die Kosten der letzteren übernimmt.
Der Fabrikant hat die anzuordnenden besonderen Kontrolvorschriften zu befolgen. Ins-
besondere hat derselbe schriftlich anzuzeigen, in welchem Prozentverhältnisse er bei der Herstellung
der kondensirten Milch Zucker zu verwenden beabsichtigt, sowie für jede Art der zur Füllung zu
benutzenden Gefäße nähere Angaben bezüglich des Bruttogewichts derselben in gefülltem, verkaufs-
fertigem Zustande und des Nettogewichts der darin enthaltenen kondensirten Milch zu machen. Be-
absichtigte Aenderungen der angezeigten Betriebsweise sind vorher schriftlich anzumelden.
Die unter amtlicher Aufsicht hergestellten Fabrikate sind bis zur Ausfuhr oder Niederlegung
behufs Festhaltung der Identität, getrennt nach ihrem verschiedenen Zuckergehalte, in ein unter amt-
lichem Mitverschlusse stehendes Lager zu verbringen.
§. 23. Auf die Anmeldung und Abfertigung der in den §8§. 21 und 22 bezeichneten
Fabrikate aus versteuertem Zucker, sowie auf die Zahlbarmachung der Vergütung für solche finden
die Vorschriften der §8§. 5 bis 7, 11, 12 und 17 bis 20 entsprechende Anwendung, auf die An-
meldung und Abfertigung der aus unversteuertem Zucker hergestellten Fabrikate die Vorschriften
der §8. 5 bis 7 und des §. 11 mit Ausnahme der Vorschrift über die Ausfertigung von Einzel-
Erledigungsscheinen.
Bezüglich des Gewichts des in den Fabrikaten enthaltenen Zuckers haben die Abfertigungs-
beamten ihrem Revisionsbefunde eine Bescheinigung auf Grund der über den Fabrikationsbetrieb
geführten Kontrole beigufügen.
Dem Fabrikanten ist gestattet, auf vorherige Anzeige bei der Steuerstelle auch Fabrikate
zum Absatze nach dem Inlande aus der Fabrik beziehungsweise aus dem unter amtlichem Mit-
verschluß stehenden Lager zu entnehmen.
II. Zu Ziffer 2 des S. 6.
5. 24. Inländischer krystallisirter Zucker kann bis auf weiteres zur Viehfütterung unter
Beobachtung der nachfolgenden Kontrolmaßregeln steuerfrei verabfolgt werden:
1. Der Zucker ist unter amtlicher Aufsicht durch Vermischung mit geeigneten Stoffen zur
Verwendung als Nahrungs-- und Genußmittel für Menschen untauglich zu machen (zu
denaturiren).
2. Die Denaturirung des Zuckers ist in der Regel durch Vermischung desselben in ge-
mahlenem Zustande mit Oelkuchenmehl in einer Menge von mindestens 50 Prozent des
Nettogewichts des Zuckers zu bewirken.
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die Denaturirung auch
mit anderen pulver= oder mehlförmigen Futtermitteln in dem angegebenen Verhältnisse
zu gehanen, sofern diese Futtermittel in keiner Weise zum menschlichen Genusse ge-
eignet sind. «
3. Das Denaturirungsmittel ist von demjenigen, welcher die steuerfreie Verabfolgung des
Zuckers beantragt, zu stellen; auch ist von demselben für die gehörige Vermischung
des Zuckers mit dem Denaturirungsmittel nach Anleitung der Stenerbehörde Sorge zu
tragen.
4. Die Denaturirung darf nur in einer Zuckerfabrik oder in einer öffentlichen oder einer
Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß für inländischen Zucker stattfinden.
Die Denaturirung von Zucker auf Vorrath ist nur in Privatniederlagen unter
amtlichem Mitverschluß und mit folgenden Maßgaben zulässig:
a) Der Antrag auf Denaturirung von Zucker ist in einer Anmeldung nach Muster C des
allgemeinen Niederlage-Regulativs zu stellen.
b) Der denaturirte Zucker muß in Kolli verpackt und von dem nicht denaturirten Zucker
getrennt gelagert werden.
Dem auf Bestellung denaturirten Zucker kann im Falle der Aenderung der
Versendungsbestimmung der Anspruch auf Steuerfreiheit durch die Niederlegung in eine
unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage für Zucker= gewahrt werden, wenn
der Zucker nach der Denaturirung bis zur Niederlegung unnnterbrochen unter amtlicher
Kontrole gestanden hat oder die Beschaffenheit des Zuckers unzweifelhaft erkennen läßt,