Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Zucker zur 
Viehsütte 
rung 
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Zeit, in welcher für den Export gearbeitet wird, einer ständigen amtlichen Ueberwachung unterwirft 
und die Kosten der letzteren übernimmt. 
Der Fabrikant hat die anzuordnenden besonderen Kontrolvorschriften zu befolgen. Ins- 
besondere hat derselbe schriftlich anzuzeigen, in welchem Prozentverhältnisse er bei der Herstellung 
der kondensirten Milch Zucker zu verwenden beabsichtigt, sowie für jede Art der zur Füllung zu 
benutzenden Gefäße nähere Angaben bezüglich des Bruttogewichts derselben in gefülltem, verkaufs- 
fertigem Zustande und des Nettogewichts der darin enthaltenen kondensirten Milch zu machen. Be- 
absichtigte Aenderungen der angezeigten Betriebsweise sind vorher schriftlich anzumelden. 
Die unter amtlicher Aufsicht hergestellten Fabrikate sind bis zur Ausfuhr oder Niederlegung 
behufs Festhaltung der Identität, getrennt nach ihrem verschiedenen Zuckergehalte, in ein unter amt- 
lichem Mitverschlusse stehendes Lager zu verbringen. 
§. 23. Auf die Anmeldung und Abfertigung der in den §8§. 21 und 22 bezeichneten 
Fabrikate aus versteuertem Zucker, sowie auf die Zahlbarmachung der Vergütung für solche finden 
die Vorschriften der §8§. 5 bis 7, 11, 12 und 17 bis 20 entsprechende Anwendung, auf die An- 
meldung und Abfertigung der aus unversteuertem Zucker hergestellten Fabrikate die Vorschriften 
der §8. 5 bis 7 und des §. 11 mit Ausnahme der Vorschrift über die Ausfertigung von Einzel- 
Erledigungsscheinen. 
Bezüglich des Gewichts des in den Fabrikaten enthaltenen Zuckers haben die Abfertigungs- 
beamten ihrem Revisionsbefunde eine Bescheinigung auf Grund der über den Fabrikationsbetrieb 
geführten Kontrole beigufügen. 
Dem Fabrikanten ist gestattet, auf vorherige Anzeige bei der Steuerstelle auch Fabrikate 
zum Absatze nach dem Inlande aus der Fabrik beziehungsweise aus dem unter amtlichem Mit- 
verschluß stehenden Lager zu entnehmen. 
II. Zu Ziffer 2 des S. 6. 
5. 24. Inländischer krystallisirter Zucker kann bis auf weiteres zur Viehfütterung unter 
Beobachtung der nachfolgenden Kontrolmaßregeln steuerfrei verabfolgt werden: 
1. Der Zucker ist unter amtlicher Aufsicht durch Vermischung mit geeigneten Stoffen zur 
Verwendung als Nahrungs-- und Genußmittel für Menschen untauglich zu machen (zu 
denaturiren). 
2. Die Denaturirung des Zuckers ist in der Regel durch Vermischung desselben in ge- 
mahlenem Zustande mit Oelkuchenmehl in einer Menge von mindestens 50 Prozent des 
Nettogewichts des Zuckers zu bewirken. 
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die Denaturirung auch 
mit anderen pulver= oder mehlförmigen Futtermitteln in dem angegebenen Verhältnisse 
zu gehanen, sofern diese Futtermittel in keiner Weise zum menschlichen Genusse ge- 
eignet sind. « 
3. Das Denaturirungsmittel ist von demjenigen, welcher die steuerfreie Verabfolgung des 
Zuckers beantragt, zu stellen; auch ist von demselben für die gehörige Vermischung 
des Zuckers mit dem Denaturirungsmittel nach Anleitung der Stenerbehörde Sorge zu 
tragen. 
4. Die Denaturirung darf nur in einer Zuckerfabrik oder in einer öffentlichen oder einer 
Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß für inländischen Zucker stattfinden. 
Die Denaturirung von Zucker auf Vorrath ist nur in Privatniederlagen unter 
amtlichem Mitverschluß und mit folgenden Maßgaben zulässig: 
a) Der Antrag auf Denaturirung von Zucker ist in einer Anmeldung nach Muster C des 
allgemeinen Niederlage-Regulativs zu stellen. 
b) Der denaturirte Zucker muß in Kolli verpackt und von dem nicht denaturirten Zucker 
getrennt gelagert werden. 
Dem auf Bestellung denaturirten Zucker kann im Falle der Aenderung der 
Versendungsbestimmung der Anspruch auf Steuerfreiheit durch die Niederlegung in eine 
unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage für Zucker= gewahrt werden, wenn 
der Zucker nach der Denaturirung bis zur Niederlegung unnnterbrochen unter amtlicher 
Kontrole gestanden hat oder die Beschaffenheit des Zuckers unzweifelhaft erkennen läßt,
	        
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