Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur 
nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen Verkehr 
dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von 
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die tele- 
graphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen 
Postorte gerichtet ist; 
I) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke postlagernd versehen ist, das Eil- 
bestellgeld für die Bestellung an den Empfänger am Bestimmungsort oder für die 
Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§. 24). 
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in 
sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder deren 
Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
VI. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat das Telegramm gleich nach der Ankunft 
dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen 
Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms. 
VII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf 
Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern 
anzunehmen oder am Bestimmungsort auszuzahlen. 
S. 21. 
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Drucksachen und 
Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie bei Postkarten und Packeten zulässig. 
I! Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme von 
....... Mark...Pf.«(Marksummein8ahlenundBuchstaben,Pfennigsummenurin 
Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts 
— in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen 
müssen vorstehende Vermerke sowohl auf dem Packete als auch auf der Begleitadresse angebracht sein. 
. Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung 
ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen (bei Einschreib- 
und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diese Bescheinigung mit vermerkt. 
!IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages aus- 
gehändigt werden. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Eingange eingelöst, so 
wird sie an den Aufgeber zurückgesandt. Dieses gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem 
Vermerke „postlagernd“. Im Fall der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird für 
jeden neuen Bestimmungsort eine besondere Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet. 
v Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt 
mittels Postanweisung nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. Auf dem Abschnitte, 
welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig vermerkt, auf welche 
Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VI Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden dem Absender gegen Rückgabe der 
unter ul erwähnten Bescheinigung wieder ausgehändigt. 
VII Für Nachnahmesendungen kommen zur Erhebung: 
1. Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto 
die Versicherungsgebühr oder Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, und 
zwar: 
bis 5 Mrk .10 Pf. 
über 5-- 110 . 20 - 
= 100 = 200 = 30 = 
= 200 = 400 = 40 = 
65“ 
Post- 
nachnahme- 
sendungen.
	        
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