Postaufträge
zurEinziehung
von Geld-
beträgen und
zur Einholung
von Wechsel-
akzepten.
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viun Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu
entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.
§. 22.
1 Im Wege des Postauftrages können
a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einschließlich eingezogen, oder
b) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung versendet
werden. ·-
nDemPostauftragesinddieeinzulösendenPapiere(diequittirteRechnung,derquittirte
Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, oder die
zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer
Sendung ist nicht statthaft. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen,
Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt
werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen.
Ebenso können einem Postauftrage zur Akzepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie
auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind.
« 111ZudenPostaufträgenfürGeldeinzithngundfürAkzepteinholungkommenverschiedene
Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück
bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Den Absendern ist nicht gestattet, für
eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die
Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch
Druck bewirken zu lassen. .
1vDerAuftraggeberhataufderVorderseitedesFormularsanzugebem
den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen,
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden Wechsels,
wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. .-
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beigefügten Anlagen
einzurücken. Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Auftragsformular das Datum desjenigen
Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Dieser Zeitpunkt ist dann
für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.
Bei den Postaufträgen zur Akzepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich
des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber
anheimgestellt. «
Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme etwaiger
Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher
Vorzeigung geschehen soll (unter V.). «
V Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechselbezogenen
darf das Postauftrags-Formular, welches im Fall der Einziehung des Betrages oder im Fall der
Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Post—
auftrage als Anlagen beizufügen, ist nicht statthaft.
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher
Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte,
nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist durch
den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers —
durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags = Formulars auszu-
drücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechsel-
protestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite
des Postauftrags-Formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage an die Post-
anstalt, welche die Einziehung oder Akzepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit
der Aufschrift „Postauftrag nachh (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vor-
zeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrags nicht
früher als sieben Tage vorher erfolgen. · ·