Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Muster zu einem Antrag auf erste Eintragung Anlage II. 
in das Reichsschuldenbuch. 
, den ten 18 
Die Reichsschuldenverwaltung erhält hierbei die in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten Stück 
Schuldverschreibungen der prozentigen Reichsanleihe über zusammien M schreibe 
(in Worten) Mark, nebst den dazu 
gehörigen Zinsscheinen über die seit 1. 18 laufenden Zinsen und den Anweisungen 
zur Abhebung neuer Zinsscheine mit dem Antrage: 
1. die gedachten M auf den Namen: *) in das 
Reichsschuldbuch einzutragen; 
2. die fälligen Zinsen durch die Post (durch die Kasse in  
Reichsbankhauptstelle, Reichsbankstelle in ) *an* 
wohnhaft in Straße Nr. zahlen zu lassen. 
**) 
 
*) Hier sind Vor-- und Familiennamen, bei Frauen zugleich der Geburtsname, Beruf oder Stand. Wohnort und 
Wohnung so vollständig und so deutlich anzugeben, daß spätere Verwechselung en und Irrthümer thunlichst vermieden werden. 
**) Der Schluß dieser und die folgende Seite sind zu benutzen für die etwaigen Beschränkungen des Gläubigers in 
Bezug auf das Kapital oder die Zinserträgnisse, welche eingetragen werden sollen (wie z. B. Verpfändungen, Nießbrauchs- 
bestellungen u. a.). 
Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, einer Handelsfirma, einer eingetragenen Genossenschaft, 
einer eingeschriebenen Hülfskasse erfolgen, so ist die rechtliche Existenz des Gläubigers durch eine vorschriftsmäßige öffentliche 
Urkunde nachzuweisen. 
Wenn eine Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit als Gläubiger einzutragen ist, so muß der Fall, in welchem 
eine Behörde die Verwaltung der Masse führt oder beaufsichtigt, streng getrennt werden von demjenigen, in welchem Privat- 
personen die Verfügung über die Masse zusteht. In ersterem Falle ist die Behörde genau anzugeben, auch auf Verlangen der 
Reichsschuldenverwaltung die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit durch geeignete Urkunden 
nachzuweisen. In letzterem Falle sind die gerichtlichen oder notariellen Urkunden, durch welche die Privatpersonen sich als zur 
Verfügung über die Masse befugt ausweisen, dem Antrage stets sofort beizulegen. 
Am Schlusse ist der obige Antrag vom Antragsteller zu unterschreiben.
	        
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