Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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ist auf Antrag der befreiten Person von der Kasse die statutenmäßige Krankenunterstützung zu ge— 
währen. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von der Firma zu erstatten. 
Versicherungspflichtige Mitglieder müssen bei der Kasse verbleiben, solange ihre Beschäftigung C. 63 Abs. 8, 
in der Fabrik dauert, können aber mit dem Schluß des Rechnungsjahres austreten, wenn sie den §. 24 Abfs. 3.) 
Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Schluß des 
Rechnungsjahres nachweisen, daß sie Mitglieder einer den Anforderungen des §. 75 des Kranken- 
versicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden sind. Sie erhalten spätestens am ersten 
Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. 
S. 3. 
Freiwillige Mitgliedschaft. 
1. Alle nicht versicherungspflichtigen Personen, welche in der Fabrik beschäftigt sind,) G. 63 Abs. 2.) 
können der Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten, 
sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 2000 Mark nicht übersteigt; sie erhalten aber keinen Anspruch 
auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. 
Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand solcher Personen ärztlich untersuchen 
lassen und die Aufnahme ablehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. 
[Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen nicht nor-E. 26a Abs. 2 
malen Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von 3. 4.) 
[61 Wochen von der bewirkten Anmeldung ab erworben.] 
Diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche von der Verpflichtung, der Kasse an- 
zugehören, wegen ihrer Betheiligung an einer dem §. 75 genügenden Hülfskasse befreit sind (ver- 
gleiche §. 2 Absatz 2b), sind gleichfalls berechtigt, der Kasse durch Anmeldung freiwillig beizutreten. 
Für die zum Beitritt berechtigten Personen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage des 
Eingangs der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung.G) Sofern aber der Kassenvorstand binnen 
drei Tagen nach dem Eingehen der Anmeldung erklärt, daß er die Aufnahme von dem Ergebniß 
einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen will, soder sofern die Aufnahme an die Erfüllung 
anderer Bedingungen geknüpft ist, beginnt die Mitgliedschaft einer nichtversicherungspflichtigen Person 
erst mit dem Tage, an welchem derselben die Entscheidung des Kassenvorstandes zugestellt wird. 
Ergeht eine Entscheidung nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Auf- 
nahme als bewirkt. 
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Vorstande spätestens am ersten Löhnungs-E. 24 Abf. 3.) 
tage nach dem Beginn der Mitgliedschaft eine Bescheinigung über dieselbe mit einem Exemplar 
dieses Statuts. 
2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung in der Fabrik ausscheiden und nicht zu GE. 27 Abf. 1.) 
einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Betriebs= (Fabrik-, 
einer Orts-, Innungs= oder Bau-Krankenkasse oder einer Knappschaftskasse werden, bleiben solange 
freiwillige Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, wenn sie ihre dahin- 
gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen Kassen- 
beiträge zum ersten Fälligkeitstermine gilt der ausdrücklichen Anzeige gleich, sofern der Fälligkeits- 
termin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt. 
Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbliebenen Personen können (. 64 Z. 6.) 
weder Stimmrechte ausüben, noch Kassenämter bekleiden. 
Zu §. 3. . 
(l)AußerdiefenPcrsonen,welchennach§.63Abs.2desGesetzesdasRecht,dchassebeizutreten,zusteht, 
können nach §. 26a Absatz 2 Ziffer 5 durch das Statut auch noch andere Personen, z. B. Fuhrleute, Tagelöhner, 
Dienstboten des Fabrikherrn und seiner Beamten, als freiwillige Mitglieder zugelassen werden. Geschieht dies, so 
muß auf diese Personen bei den Bestimmungen über die Höhe und Leistung der Unterstützungen (5§5. 5, 6), sowie über 
die Höhe der Beiträge (§. 17) Rücksicht genommen werden. · 
(2)EineKarenzzeitvonhöchstcnsfechsWochenkannnach§.26aAbfatz28iffer4desGesetzesfi1r»alle 
nichtversicherungspflichtigen freiwilligen Mitglieder festgesetzt werden. Für zwangsweise der Kasse angehörende 
Milglieder kann nach Maßgabe des §F. 26 Abs. 2 und 3 des Gesetzes eine Karenzzeit von höchstens sechs Monaten, 
aber nur für diejenigen Unterstützungen festgesetzt werden, welche über die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse 
hinausgehen. 
8 (3) Vergl. §. 63 Absatz 2 des Gesetzes. 
  
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