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8. 13.
Sonstige Beschränkungen der Krankenunterstützung.
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte be-(. 26a Abs. 2
drohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung 3.2.
der Strafthat ein Krankengeld snicht! snur im Betrage von Pf. I gewährt.
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Aus-
schweifungen zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit. r*1
[Mitgliedern, welche von der Kasse eine Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe (s. 26a Abs. 2
3. 3.)
eines Zeitraums von 12 Monaten für (13j) Wochen bezogen haben, wird bei Eintritt eines neuen
Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden.
ist, im Laufe der nächsten 12 Monate neben den im §. 5 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.
nur ein Krankengeld im Betrage der Hälfte des der Bemessung zu Grunde liegenden Betrages des
durchschnittlichen Tagelohns lwirklichen Arbeitsverdienstess und nur für die Gesammtdauer von
13 Wochen gewährt.]
S. 14.
Unterstützung der Wöchnerinnen.
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung (k. 20 Abs. 1
ab gerechnet, mindestens 6 Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes 3. 2.)
errichteten Kasse oder einer Gemeinde-Krankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Ent-
bindung auf die Dauer von (4 Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach
den Bestimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeits 0 (6 Wochen
nach ihrer Niederkunfts ) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes Go gewährt. Erkrankungen,
welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben
Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. «
[FürEhefrauenvonMitgliedernwird,sofernsienichtsekbstdemKrankenversichekungs·-(§.21Abs.1
zwangeunterliegen,imFallederEntbindungbiszumAblaufvonWWochennachderselbeneineZ-5-)
Unterstützungvon......·....·............... Marktäglichgewährt.](4)
Die Wöchnerinnen-Unterstützung wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden
Sonnabend igegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Ge-
burtsfalles und demnächst an jedem folgenden Sonnabend für die abgelaufene Woche gezahlt.
Fällt der Sonnabend nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorher-
gehenden Werktage.
S. 15.
Sterbegeld.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im szwanzigfachen] (S. 20 Abs 1
Betrage des für die Bemessung des Krankengeldes nach den §§. 5 und 6 maßgebenden durch-3. 3 u. Abs.3,
schnittlichen Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstesl. d. 3. l 1
Zu §. 13.
(1) Hier ist die im §. 5 Absatz 3 festgesetzte Dauer der Unterstützung einzustellen.
(D Diese Bestimmung hat eine Bedeutung nur bei solchen Kassen, welche als Ktankenunterstützung mehr
als die Mindestleistung gewähren.
Zu F. 14.
(1) Nach F. 187 Absatz 5 der Gewerbeordnung dürfen in Fabriken Wöchnerinnen während 4 Wochen nach
ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß
eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
(2) Die Dauer der Unterstützung kann nach §. 21 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes allgemein bis zu sechs
Wochen festgesetzt werden.
(3) Diese. Unterstützung wird unter der Voraussetzung gewährt, daß die Wöchnerin nicht erkrankt ist
(4) Gehört nicht zu den nothwendigen Leistungen der Kasse. Diese Unterstützung kann allgemein oder auf
besonderen Antrag gewährt werden (vergl. Bemerkung 1 zu F. 8).
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