Zehent, Präsumtion s. Eigenschaft. 313
Nach den Bestimmungen des Concils von
Trient Sess. XXI Kap. 7 de reform. sind die
Kosten der Unterhaltung und des Wiederaufbaues
der Pfarrkirchen zunächst aus ihren eigenen Einkünften
zu bestreiten, und wenn diese nicht hinreichen,
alle Patrone und Andere, welche Einkünfte von
den baubedürftigen Kirchen beziehen (omnes
patrones et alios, qui fructus aliquos ex dictis
ecclesüs provenientes percipiunt), hiefür in Anspruch
zu nehmen.
Die letztere Vorschrift im Betreffe der subsidlär
Baupflichtigen gründet sich auf die natürliche Billigkelt,
daß Diejenigen, welche an dem Genusse eines
Klrchenvermögens Theil nehmen, dann, wenn die
Kirche nicht mehr im Stande ist, sich selbst zu erhalten,
nach dem Maße der Vortheile, welche sie
aus dem Vermögen derselben genießen, zu ihrer Erhaltung
beitragen. — Permaneder, die kirchliche
liche Baulast 8. 9 Note 5. — Huck in der Zeitschr.
für deutsch. Recht u. d. RW. Bd. VIII S. 333.—
Während des Mittelalters war es nemlich sehr oft
vorgekommen, daß Kirchen eines Schutzes gegen
Angriffe unrechtmäßiger Gewalt bedurften und daß,
um ihnen einen solchen zu verschaffen, Laien mit
Einkünften aus dem Kirchenvermögen belehnt wurden.
Auch die bei den Kirchen angestellten Kleriker
hatten sich nicht selten, als nach der Ausscheidung
des Vermögens der einzelnen Kirchen die Verwaltungsüberschüsse
dieser nicht mehr an die Bischöfe
gelangten, solche Einkünfte in größerem Maße, als
sie zu ihrer sustentatio congrua bedurften, angeeignet.
— Permaneder a. a. O. S. 4 Nr. 6. —
Lang im Archiv für civilist. Praxis Bd. XXVI
S. 21. — Hatte die Kirche auf diese Weise so viel
von ihren Einkünften verloren, daß sie ihre Baubedürfnisse
nicht mehr bestrelten konnte, dann war ihr
Fortbestand ohne Zuschuß unmöglich. Eine Kirche,