Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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8.  4.

Die  Vorschrist  des  §.  1  findet  keine  Amwendung  auf  den  regierenden  Fürsten,  die
Mitglieder  der  landesherrlichen  Familie,  deren  Jagdgefolge  und  ausländische  Jagdgäste.
  Diese  Personen  sind  somit  auch  ohne  Besitz  eines  Jagdpasses  zur  Ausübung  der
Jagd  berechtigt.

8.  5.
Unentgeldlich  werden  Jagdpässe  ertheilt
1)  an  die  F.  Forst=  und  Jagddiener,
2)  an  diejenigen,  welche  die  Jagd  auf  eigenem  Grund  und  Boden  auszuüben
befugt  sind,  für  den  Umfang  des  letzteren,  und
3)  an  die  Communal=  und  Privat-Forst=  und  Jagddiener  für  den  Umfang  ihrer
Schuhbezirke.
8.  6.

Die  Inhaber  von  Jagdpässen  haben  dieselben  bei  der  Ausübung  der  Jagd  stets
bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  dem  F.  Forst=  und  Jagdpersonale,  den  Privat-Jagdberechtigten,
  Jagdpächtemn,  Jagdschützen,  den  Gemeinde-Vorständen,  den  Gendarmen,
  den  Polizeibeamten,  sowie  den  mit  der  Ausübung  der  Feld-  und  Jagdpolizei
beaustragten  Gemeindedienern  vorzuzeigen.

8.  7.
Einer  polizeilichen  Geddstafe  bis  zu  8  F.  45  Kr.  =  5  Thlr.  und  im  Unvermögensgt


1)  wer  von  der  1  zustehenden  Befugniß  zur  Ausübung  der  Jagd  Gebrauch  macht,
ohne  einen  Jahdpaß  gelöst  zu  haben;

2)  wer  den  gelösten  Jagdpaß  bei  Ausübung  der  Jagd  nicht  mit  sich  führt  oder  sich
eines  auf  einen  andern  Namen  ausgestellten  oder  bereits  abgelaufenen  Jagdpasses  bedient;

3)  wer  Personen,  welche  die  Vorzeigung  des  Jagdpasses  zu  fordern  berechtigt  sind,
diese,  und  bei  sich  ergebenden  Anständen  die  Abgabe  desselben  verweigert.

8  6.
Die  Staatsverwaltung  ist  bei  der  Verpachtung  F.  Jagden  an  die  im  §.  1  der  Verordnung

  vom  15.  Nov.  1852  ausgesprochene  Beschränkung  rücksichtlich  der  Dauer  der
Pachtzeit  nicht  mehr  gebunden.  Die  Dauer  der  Pachtzeit  ist  vielmehr  auf  mindestens