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Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von Lotterieloosen vor der Entrichtung der
Abgabe (8. 23 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen erfolgen auf
Gefahr und Rechnung der Landesregierung (Ziffer 36 der Ausführungsvorschriften).
10. Werden zum Ersatz für verdorbene Werthpapiere von den Steuerstellen neu aus-
zugebende dergleichen Papiere abgestempelt (Ziffer 40 der Ausführungsvorschriften), so ist diese
Stempelung nur durch das Anmeldungsregister nachzuweisen (siehe oben Ziffer 2).
Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempel-
marken zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist,
nur im Stempelzeichen-Konto abgeschrieben werden (siehe oben Ziffer 4).
11. Die für Arbitragegeschäfte (Ziffer 13 der Ausführungsvorschriften) zurückgezahlten
Beträge sind gesondert von den Erstattungen für unrichtige Erhebungen rc. in den Kassenbüchern
nachzuweisen.
12. Ueber den nach §. 45 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die Reichskasse
abzuliefernden Reinertrag der Reichsstempelabgabe haben die Landeskassen mit der Reichs-Hauptkasse
nach Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich abzurechnen. Die näheren An-
ordnungen über die Feststellung der monatlich abzuliefernden Einnahmen treffen die Landesregierungen.
Die Haupt= und Unterämter haben die von ihnen erhobenen Reichsstempelabgaben in den monatlich
und vierteljährlich aufzustellenden Reichssteuerübersichten mit nachzuweisen.
Vierteljährlich werden von dem Reichsschatzamt Hauptübersichten des Reinertrags der
Reichsstempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Gesammteinnahme
berechnet. Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche das Reichsschatzamt den
Bundesregierungen in einer entsprechenden Zahl von Abzügen mittheilt, erfolgt die vierteljährliche
Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Reichs-Hauptkasse.
Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Verwaltung der Reichsstempel-
abgabe (§. 44 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ablieferung
des Ertrages an die Reichskasse einzubehalten.
13. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben haben
die Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai vorläufige Uebersichten
der in ihrem Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben und zum 1. November jedes
Jahres eine endgültige Uebersicht derselben für das abgelaufene Etatsjahr nach dem anliegenden
astrr 4. Muster 4 an das Reichsschatzamt einzusenden. Für die Richtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktiv-
— beehärde verantwortlich.
Die Einsendung endgültiger Uebersichten kann unterbleiben, wenn die vorläufigen Ueber-
sichten für das 1. bis 4. Quartal jedes Etatsjahres keiner Vervollständigung oder Berichtigung
bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichsschatzamt zu machende
Mittheilung, daß die vorläufigen Uebersichten auch der endgültigen Einnahmefeststellung zu Grunde
gelegt werden können.
Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamt bei der
Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben mit
berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (Ziffer 39 der
Ausführungsvorschriften) erfolgenden Feststellungen theilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen
Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung eines Exemplars der Anzeige der Lotterie-
verwaltung behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzu-
liefernden Einnahmen mit.
14. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Quartal des Etatsjahres
aufgekommenen Reichsstempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem anliegenden
muster b. — Muster 5 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichstempelmaterialien im
— abgelaufenen Etatsjahre zu fertigen und an das Reichsschatzamt einzusenden.
15. Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und Nach-
weisungen wird das Zoll= und Steuer-Rechnungsbüreau des Reichsschatzamts den Diretiobehörden
nach Maßgabe des Bedarfs zustellen.
" 16. Die im §. 39 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Anstalten sind regelmäßig mindestens
einmal im Laufe von drei Jahren der Revision zu unterwerfen; bezüglich solcher Anstallen, bei