Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Muster 1. 
Heberegister 
des 
Amts zu 
über 
die Reichs-Stempelabgaben 
für das 
ie Quartal des Etatsjahres 18 
Dieses Register enthält. Blätter, welche 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten Geführt von 
Schnur durchzogen sind. 
„den en 18 Name: 
Namennn - Dienststellung: 
Dienststellunz 
*st 
Vorschriften für den Gebrauch. 
. Das Heberegister umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahres; für das 4. Ouartal des Etatsjahres ist dasselbe jedoch 
im Monat April noch offen zu halten, um die Einzahlungen auf die gestundete Stempelsteuer für Lotterieloose 2c. 
darin anschreiben zu können. Die Eintragungen erfolgen das ganze Vierteljahr hindurch unter fortlaufender Nummer. 
u. Zu den Spalten 6 bis 11. Ist für Werthpapiere nicht die volle tarifmäßige Steuer zu erheben, so wird dieselbe 
in der Spalte 5 vermerkt und zugleich angegeben, welcher Betrag davon in Abgang kommt. 
u. In den Spalten 13 und 14 wird auch der Werthbetrag gebucht für die nach Ziffer 18 der Ausführungsvorschriften 
von der Reichsdruckerei mit Stempelaufdruck versehenen Privatformulare zu Schlußnoten, sowie für diejenigen 
Reichsstempelmarken, welche von der Stenerstelle auf Antrag von Stenerpflichtigen zur Herstellung gestempelter 
Formulare zu Schlußnoten, und zur Abstempelung von Vertragsurkunden verwendet werden. 
Die Spalten 6 bis 19 sind fortlaufend bis zum Schlusse jedes Rechnungsmonats zu summiren und die Monats- 
summen bei dem Abschlusse des Registers zur Bildung der Onuartalsumme zu rekapituliren. Die Einnahmen aus der 
Spalte 16 werden am Schlusse jedes Tages mit den übrigen Einnahmen der Steuerstelle in die Kassenbücher über- 
nommen. 
.Nach dem Abschlusse ist das Heberegister mit den dazugehörigen Belägen an die Direktiobehörde zur Revision einzusenden. 
Der QOuartalssumme sind von den Hauptämtern behufs der Feststellung der an die Reichskasse abzuliefernden Ein- 
nahme die im Laufe des Onartals zur Erhebung gekommenen Registerdefekte zu-, dagegen die Erstattungen für 
unrichtige Erhebungen, sowie die zurückgezahlten Beträge für Arbitragegeschäfte abzusetzen.
	        
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