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Ausführungs-Bestimmungen
zu
dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 14. April 1894.
1. Bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat aus
dem freien Verkehr des Zollinlands werden auf Antrag des Waarenführers Einfuhrscheine (Ziffer 5 und 8)
ertheilt, wenn die ausgeführte Menge jeder einzelnen Waarengattung wenigstens 500 kg beträgt.
Die Ertheilung von Einfuhrscheinen an Inhaber von Mühlen oder Mälzereien erfolgt auf Antrag
auch bei der Ausfuhr von Mühlen= oder Mäalzereifabrikaten nach Maßgabe der zu denselben verwendeten
Rohstoffmenge, wenn die letztere mindestens 500 kg beträgt. Zum Zweck der Berechnung wird das Aus-
beuteverhältniß
für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 Prozent,
für gebeuteltes Mehl aus Roggen auf 65 Prozent,
für Malz aus Gerste auf 75 Prozent,
für Malz aus Weizen auf 78 Prozent
angenommen.
Wird Mehl aus anderen Getreidearten als Weizen oder Roggen oder wird Malz aus anderem
Getreide als Gerste oder Weizen oder werden andere Mühlen= 2c. Fabrikate als gebeuteltes Mehl be-
ziehungsweise Malz aus einer der im Absatz 1 bezeichneten Getreidearten zur Ausfuhr mit dem Anspruch
auf Ertheilung eines Einfuhrscheins angemeldet, so erfolgt die Umrechnung auf Grund des in jedem
einzelnen Falle von der Direktivbehörde festzusetzenden Ausbeuteverhältnisses.
Jür Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche
Kontrole gestellt sind, kann das effektive Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt werden.
Bei der Ausfuhr von Gemischen von Mühlenfabrikaten aus verschiedenen Getreidearten findet
eine Ertheilung von Einfuhrscheinen nicht statt.
Im Sinne dieser Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein
Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß der Ausfuhr gleich.
Eine Bestimmung darüber, ob und bis zu welcher Grenze eine Mindestqualität des vorgeführten
Getreides und der vorgeführten Mühlen= und Mälzereifabrikate zu fordern ist, bleibt bis auf Weiteres
der obersten Landesfinanzbehörde überlassen.
2. Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen sind zulässig:
a) bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern 1 an der Grenze,
b) bei den Aemtern mit öffentlichen Niederlagen,
) bei den von der obersten Landesfinanzbehörde besonders ermächtigten Aemtern.
3. Ueber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins ausgeführt
oder niedergelegt werden sollen, hat der Versender oder Niederleger der Amtsstelle (Ziffer 2) eine An-
meldung nach Muster a in zwei Exemplaren zu übergeben. Zugleich ist das Getreide 2c. zur Revision
vorzuführen. In den Anmeldungen ist das Bruttogewicht der einzelnen Kolli und für den Fall, daß der
Transport in unverpacktem Zustande erfolgt, das Nettogewicht der Menge zu deklariren, bei Mühlen-
fabrikaten auch die handelsübliche Benennung des Fabrikats anzugeben.
Das Amt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat“ und das zweite
— Exemplar mit „Duplikat“ zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes Abfertigungsregister ein
und nimmt die Revision vor.
Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Revision 2c. außerhalb der Amtsstelle vorge-
nommen werden. Die hierdurch erwachsenden Kosten hat der Versender zu erstatten.
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangs= oder Niederlageamt,
so bewirkt dasselbe zugleich die Abfertigung zum Ausgange beziehungsweise zur Niederlage; andernfalls
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