Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

—  415  —

Reichs=Gesetzblatt.

No.  17.

 

 

Iuhalt:  Gesetz  über  den  Sitz  bes  Reichsgerichts.  S.  416.  —  Vertrag  mit  Oesterreich=  Ungarn  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Altwasser  nach  Chotzen.  415.

 

(Nr.  1182.)  Gesetz  über  den  Sitz  des  Reichsgerichts.  Vom  11.  April  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des

Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Auf  denjenigen  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  das  Reichsgericht  seinen

Sitz  hat,  findet  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  keine
Anwendung.  §.2

Das  Reichsgericht  erhält  seinen  Sitz  in  Leipzig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Inseigel  

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1183.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Altwasser  über  Friedland  und  Halbstadt  nach
Chotzen.  Vom  2.  März  1877.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des

Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von

Böhmen  rc.  und  apostolischer  König  von  Ungarn,  von  dem  Wunsche  geleitet,

die  Eisenbahnverbindungen  zwischen  den  beiderseitigen  Reichsgebieten  zu  erweitern,
Reichs-Gesehbl.  1877.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1877.