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8. 10.
Aufhebung des Lagers.
Die Bewilligung des Lagers kann seitens der Direktivbehörde zurückgenommen werden, wenn der
durchschnittliche Zugang zum Lager an ausländischem Getreide in den beiden letzten Kalenderjahren die
Jahresmenge von 200 000 Kilogramm nicht überschritten hat.
III. Besondere Bestimmungen.
A. Reine Transitlager.
8. 11.
Zugang zum Lager.
» Werden Getreidemengen derselben Art gelagert, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so
findet auf den gesammten Bestand dieser Getreideart der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze
nwendung. - «
Die Einlagerung des Getreides erfolgt nach Nettogewicht.
Die auf das Lager gebrachten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste,
Raps und Rübsaat inländischen Ursprungs behalten mit der im 8. 13 Absatz 2 bezeichneten Maßgabe die
Eigenschaft einer inländischen Waare. Auf das Lager gebrachtes inländisches Getreide anderer Art nimmt
die Eigenschaft einer unverzollten ausländischen Waare an.
8. 12.
Behandlung während der Lagerung.
Außer der Behandlung und Umpackung ist auch die Mischung des gelagerten Getreides, soweit
sie innerhalb der Lagerräume erfolgt, uneingeschränkt und ohne Anmeldung zulässig.
S§. 13.
Abgang vom Lager.
Das gelagerte Getreide darf nur nach anderen reinen Transitlagern oder nach dem Zollauslande
versandt werden.
Die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste,
Raps oder Rübsaat sind, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht über-
schreiten, von diesem Bestande abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu behandeln,
auf welche die Bestimmungen in Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. April 1894 bezüglich der
Ertheilung von Einfuhrscheinen Anwendung finden. Ausgelagertes Getreide anderer als der vorbezeich-
neten Art ist ohne Rücksicht auf den etwaigen inländischen Ursprung eines Theils desselben als aus-
ländisches Getreide abzuschreiben.
S. 14.
Bestandsrevision.
Halbjährlich ist eine Bestandsrevision auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzureichenden
miestandeseklaration vorzunehmen. Dieselbe kann probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken
nicht ergeben. .
Die Termine für diese Revisionen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen
zu bestimmen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, ausnahmsweise die Zahl der jährlich vorzunehmenden
Bestandsrevisionen auf eine zu beschränken.
Ein sich ergebendes Mindergewicht ist, soweit dasselbe lediglich auf Eintrocknen, Verstauben oder
dergleichen zurückzuführen ist, von dem inländischen und ausländischen Getreide nach Verhältniß des buch-
mäßigen Sollbestandes beider Arten zollfrei abzuschreiben. Die Entscheidung darüber, ob ein vorge-
fundenes Manko auf solchen Ursachen beruht, steht bis zu einer Fehlmenge von 5 Prozent dem Hauptamt,
bei größeren Fehlmengen der Direktiobehörde zu.
x Nach jeder Bestandsrevision ist das Niederlagekonto durch An= und Abschreibung der vorge-
sundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.