Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden: 
dem zum belgischen Konsul mit dem Amtssitze in Bremerhaven ernannten bisherigen belgischen 
Konsular-Agenten C. H. J. Garrelts, 
dem zum belgischen Konsul mit dem Amtssitze in Hannover ernannten Rentier Georg Houget 
un 
dem zum Konsul für die Republik Salvador in Braunschweig ernannten Herrn Friedrich 
ittmeyer. 
  
2. Kolonial-Weesen. 
Auf Grund der Bestimmungen der §58. 2 und 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse in den 
deutschen Schutzgebieten (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 3 der Verordnung, betreffend die Rechts- 
verhältnisse im südwestafrikanischen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. S. 171) sowie des §. 1 des Gesetzes, 
betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes 2c. vom 4. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 599) und der Kaiserlichen Verordnung vom 8. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1037) 
ist dem Königlich preußischen Regierungs-Assessor von Lindequist für seine Person und die Dauer seiner 
amtlichen Thätigkeit im südwestafrikanischen Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt, innerhalb 
dieses Schutzgebietes die Gerichtsbarkeit erster Instanz auszuüben, sowie bezüglich aller Personen, welche 
nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. v. M. beschlossen, das Zollregulativ für Reisschäl- 
mühlen (Central-Blatt für 1888 S. 832) wie folgt abzuändern: 
1. In Ziffer 1 erhält die lit. e nachstehende Fassung: 
„#e) bei geschältem, zum Poliren bestimmten Res 92 Prozent.“ 
2. An Stelle des letzten Absatzes der Ziffer 1 tritt folgende Bestimmung: 
„Sollte nach Ausweis der Geschäftsbücher und nach den Erhebungen der mit der Ueber- 
wachung der betreffenden Mühlen betrauten Beamten die wirkliche Ausbeute an polirtem 
Reis in Fällen der lit. b, c, d oder e weniger als 82 beziehungsweise 85, 88 oder 92 Pro- 
zent des Gesammtgewichts betragen, so kann von der Direktivbehörde ein Zollnachlaß über 
den Satz von 18 beziehungsweise 15, 12 oder 8 Prozent hinaus bis höchstens 23 beziehungs- 
weise 18, 15 oder 11 Prozent bewilligt werden.“ 
3. An Stelle des ersten Absatzes der Ziffer 3 tritt folgende Bestimmung: 
„Die endgültige Berechnung und Entrichtung des Eingangszolles erfolgt nach näherer An- 
ordnung der Direktivbehörde jährlich zweimal; auch ist jährlich eine amtliche Bestandes- 
revision vorzunehmen. Die Direktiobehörde ist ermächtigt, die Bestandesrevision ausnahms- 
weise auf eine zweijährige zu beschränken. Nach jeder Bestandesrevision ist das Mühlen- 
konto durch An= oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande 
in Uebereinstimmung zu bringen. Die Fehlmengen sind zu verzollen. Für die Zoll- 
abrechnung und die Bestandesrevision finden die bezüglichen Vorschriften des §S. 16 des 
Privatlager-Regulativs sinngemäße Anwendung. 
Eine Freischreibung vom Eingangszoll findet nur insoweit statt, als entsprechende Mengen 
von dem in der betreffenden Reismühle enthülsten und polirten Reis nach Gestellung bei
	        
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