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4. Die Untersuchung der Verschnitt-Weine und -Moste auf den Alkohol= beziehungsweise Frucht-
zuckergehalt und Ertraktgehalt erfolgt nach Maßgabe der beigefügten Anleitung durch die vorstehend in
Ziffer 2 bezeichneten Zoll= und Steuerstellen. Falls die zollamtliche Untersuchung ergiebt, daß die Sen-
dung oder ein Theil derselben den vertragsmäßig festgesetzten Mindestgehalt an Alkohol beziehungsweise
Fruchtzucker und trockenem Extrakt nicht besitzt, so ist eine Untersuchung der beanstandeten Waarenpost
durch Chemiker herbeizuführen, welche von der Direktivbehörde zu bestellen und auf das Zollinteresse zu
vereidigen sind. Zu dem Zweck werden unter Beachtung der Vorschrift in Ziffer 1 Absatz 1 der Anleitung
nochmals Proben entnommen und unter amtlichem Verschluß dem Chemiker übersandt. Für die chemische,
auf jede einzelne Probe für sich zu erstreckende Untersuchung sind, mit den durch das Gesetz, betreffend
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl.
S. 597/600) bedingten Aenderungen, die Beschlüsse maßgebend, welche von der im Jahre 1884 im Kaiser-
lichen Gesundheitsamt zur Berathung einheitlicher Methoden für die Analyse des Weines versammelt ge-
wesenen Kommission vereinbart und in der Nummer 152 des Reichs-Anzeigers von 1884 veröffentlicht
sind. Wenn durch ein seitens der zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigtes Attest eines
staatlich angestellten önotechnischen Beamten oder einer staatlichen önotechnischen Anstalt des Produktions-
landes dargethan ist, daß der zur Abfertigung vorgeführte Wein und Most die vorschriftsmäßigen Eigen-
schaften eines Verschnitt-WMeines oder -Mostes besitzt, so kann nach dem Ermessen der Zoll= oder Steuer-
stelle die Untersuchung auf eine probeweise beschränkt oder auch von einer Untersuchung ganz abgesehen
werden. Dabei wird aber vorausgesetzt, daß die ausländischen Chemiker die Untersuchung nicht auf
Durchschnitts= (Misch-) Proben beschränkt, sondern Proben aus jedem einzelnen zur Sendung gehörigen
Gefäß für sich untersucht haben, und daß im Attest das Ergebniß der Untersuchung für jedes einzelne
Gefäß unter Beifügung von Bruttogewicht, Zeichen und Nummer angegeben, daß ferner unmittelbar nach
der Probeentnahme jedes Gefäß mit einem amtlichen Verschluß versehen und hierüber im Attest das Ge-
eignete vermerkt ist. Auch muß den in fremder Sprache ausgestellten Attesten eine von der zuständigen
Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt sein.
Muß nach dem Ergebniß der Untersuchung die Zulassung als Verschnitt-Wein und -Most zum
begünstigten Zollsatz auch nur für ein einziges Gebinde versagt werden, so sind sämmtliche Gebinde auf
den Alkohol= beziehungsweise Fruchtzucker= und Extraktgehalt zu untersuchen. »
Die Zoll- oder Steuerstelle hat sich zu überzeugen, daß der deklarirte Verschnitt-Wein in rothem
Naturwein und der deklarirte Verschnitt-Most in Most zu rothem Wein besteht. Ist dies zweifelhaft, so
ist auf Kosten des Antragstellers das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen, welcher entweder von
Fall zu Fall durch Handgelübde auf das Zollinteresse verpflichtet werden oder ein= für allemal auf das
Zollinteresse vereidigt sein muß, einzuholen.
Zum Nachweis der unmittelbaren Einfuhr des Verschnitt-Weines und -Mostes aus dem Ursprungs-
lande sind vom Antragsteller die Originalfrachtbriefe und auf Verlangen auch die bezüglichen Geschäfts-
briefe vorzulegen.
5. Als Verschnitt-Weine und -Moste, welche im Fall der vorschriftsmäßigen Verwendung zum
Verschneiden Anspruch auf Verzollung zum Satz von 10 —N/ für 100 kg haben, sind nur solche rothe
Naturweine und Moste zu rothem Wein anzuerkennen, welche nach dem Ergebniß der Untersuchung oder
nach dem vorgelegten önotechnischen Atteste mindestens 12 Volumenprozente Alkohol, beziehentlich im Most
das entsprechende Acquivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100 Grad Celsius mindestens 28 g
trockenen Extrakt enthalten und bei denen die Eigenschaft als rothe Naturweine und Moste zu rothem
Wein, sowie der unmittelbare Eingang aus dem Ursprungslande nicht zweifelhaft ist. Falls nur ein Theil
der Gebinde auf den Alkohol= beziehungsweise Zucker= und Extraktgehalt untersucht worden ist, so ist für
die nicht untersuchten Gebinde das Ergebniß der Untersuchung anzunehmen.
Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind vom Antragsteller
zu tragen.
6. Ueber das Ergebniß der Untersuchung hat die Zoll= oder Steuerstelle beziehungsweise der
amtliche Chemiker ein schriftliches Zeugniß auszustellen, in welchem für jedes untersuchte Gefäß der
Alkohol= beziehungsweise Fruchtzucker= und Extraktgehalt anzuführen ist. Das Zeugniß ist den zollamt-
lichen Abfertigungspapieren, erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen bei-
zusügen. Ebenso ist mit den vorgelegten önotechnischen Attesten, wenn und insoweit wegen derselben von
einer Untersuchung des Verschnitt-Weines und -Mostes abgesehen wurde, und mit den etwaigen Gutachten
über die Eigenschaft des Verschnitt-Weines und -Mostes als rother Naturwein und Most zu. rothem Wein