Verze
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de
ichniß
Beilage C.
in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden (§§. 3— 15)
zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen
(88. 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung
über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von
Anerkenntnissen (§. 20).
.. —— —
II.
-
"“
Bundesstaat.
Laufende Nummer.
III.
Die Anmeldung der
Ansprüche und die zu
deren Begründung bei-
zubringenden Beweis-
stücke haben entgegen-
zunehmen
IV.
Die Prüfung und
Feststellung der
Ansprüche erfolgt
durch
V.
Ueber etwaige
Beschwerden gegen
die Feststellungs-
verfügungen wird
entschieden durch
VI.
Die
Anerkenntnisse
werden ausgestellt
durch
Preußen.
—
2. Bayern.
3. Sachsen
(Königreich).
Auf dem Lande die
Landräthe,
in der Provinz West-
falen die Amtmänner,
in der Rheinprovinz
die Landbürgermeister.
In den Städten die
Magistrate bezw. Bürger-
meister (in der Provinz
Hannover nur soweit
es sich um selbständige
Städte handelt).
In der Provinz West-
falen die Bürgermeister
in den Städten, die
Amtmänner auf dem
platten Lande.
In der Rheinprovinz
die Bürgermeister.
In den Hohenzollern-
schen Landen die Orts-
behörden.
Im Herzogthum
Lauenburg die Land-
vögte.
Die Distrikts-Verwal-
tungsbehörden (Bezirks-
ämter und unmittelbare
Magistrate).
Die Amtshauptmann-
schaften, in den Städten
Dresden, Leipzig und
Chemnitz besondere
Kommissare.
Die Regierungs-Prä-
sidenten.
Die Kreisregierungen
bezw. bei denselben zu
bildende besondere Kom-
missionen.
Die Kreishauptmann-
schaften unter Hinzutritt
besonderer Kommissare.
Die Königlichen Mi-
nisterien des Innern und
des Krieges.
Das Königliche
Staatsministerium des
Innern und das König-
liche Kriegsministerium.
Das Königliche
Kriegsministerium.
Die Regierungs-Prä-
sidenten.
Die Kreisregierungen
bezw. bei denselben zu
bildende besondere Kom-
missionen.
Die Kreishauptleute.