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Tentral-Blatt
für das
Deutsche
Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des
Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen.
XXlII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 30. November 1894. M 49.
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ausführungsbestimmungen 2. Statistik: Bestimmungen, betreffend die Herstellung einer
zu dem Gesetze vom 28. Mai 1894, betreffend den Schutz Konkurs-Statisti. 458
der Brieftauben und den Briestaubenverkehr im Kriege 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Seite 457 Reichsgeeitttt 463
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. November d. J. nachstehende
Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze vom 28. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 463), betreffeud den Schutz der Brief-
tauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege
beschlossen:
1. Als Stempel zur Bezeichnung der Militärbrieftauben, ohne Unterschied ob sie der Militär-
(Marine= Verwaltung oder Privatpersonen gehören, dient das Kaiserliche Wappen in bei-
stehender Form und Größe. Der Stempel wird auf die Innenseite
beider Flügel aufgedrückt.
mJede Privatperson, welche Militärbrieftauben halten will, muß Mit-
glied eines Vereins sein, der dem Verbande deutscher Brieftauben-
Liebhaber-Vereine angehört und statutengemäß seine Brieftauben der
Militär-(Marine= Verwaltung zur Verfügung stellt.
Jeder Verein erhält zur Abstempelung der seinen Mitgliedern
gehörigen Militärbrieftanben einen Stempel, der von dem zuständigen
Kriegsministerium (Reichs-Marine-Amt) beschafft wird und dessen Eigen-
thum bleibt.
Die Orts-Polizeibehörden erhalten alljährlich im Laufe des Dezember
durch die vorgesetzten Verwaltungsbehörden — denen das zuständige
Kriegsministerium die erforderlichen Unterlagen zukommen läßt — Ver-
zeichnisse der in ihrem Bezirke befindlichen Brieftauben-Liebhaber-Vereine. Die Vereine haben
zum 15. Dezember jedes Jahres der Orts-Polizeibehörde Listen einzureichen, aus welchen für
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