Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Tentral-Blatt

für  das

Deutsche

Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des

Innern.

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Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XXlII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  November  1894.  M  49.
Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Ausführungsbestimmungen  2.  Statistik:  Bestimmungen,  betreffend  die  Herstellung  einer
zu  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1894,  betreffend  den  Schutz  Konkurs-Statisti.  458
der  Brieftauben  und  den  Briestaubenverkehr  im  Kriege  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Seite  457  Reichsgeeitttt  463

 

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  November  d.  J.  nachstehende

Ausführungsbestimmungen

zu  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463),  betreffeud  den  Schutz  der  Brieftauben
  und  den  Brieftaubenverkehr  im  Kriege

beschlossen:

1.  Als  Stempel  zur  Bezeichnung  der  Militärbrieftauben,  ohne  Unterschied  ob  sie  der  Militär-(Marine=
  Verwaltung  oder  Privatpersonen  gehören,  dient  das  Kaiserliche  Wappen  in  beistehender

  Form  und  Größe.  Der  Stempel  wird  auf  die  Innenseite

beider  Flügel  aufgedrückt.

 

mJede  Privatperson,  welche  Militärbrieftauben  halten  will,  muß  Mitglied

  eines  Vereins  sein,  der  dem  Verbande  deutscher  Brieftauben-Liebhaber-Vereine
  angehört  und  statutengemäß  seine  Brieftauben  der
Militär-(Marine=  Verwaltung  zur  Verfügung  stellt.

Jeder  Verein  erhält  zur  Abstempelung  der  seinen  Mitgliedern
gehörigen  Militärbrieftanben  einen  Stempel,  der  von  dem  zuständigen
Kriegsministerium  (Reichs-Marine-Amt)  beschafft  wird  und  dessen  Eigenthum
  bleibt.

Die  Orts-Polizeibehörden  erhalten  alljährlich  im  Laufe  des  Dezember

durch  die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  —  denen  das  zuständige
Kriegsministerium  die  erforderlichen  Unterlagen  zukommen  läßt  —  Ver- 



 

 

zeichnisse  der  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Brieftauben-Liebhaber-Vereine.  Die  Vereine  haben
zum  15.  Dezember  jedes  Jahres  der  Orts-Polizeibehörde  Listen  einzureichen,  aus  welchen  für

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