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Tentral-Blatt
für das
Deutsche
Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des
Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen.
XXlII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 30. November 1894. M 49.
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ausführungsbestimmungen 2. Statistik: Bestimmungen, betreffend die Herstellung einer
zu dem Gesetze vom 28. Mai 1894, betreffend den Schutz Konkurs-Statisti. 458
der Brieftauben und den Briestaubenverkehr im Kriege 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Seite 457 Reichsgeeitttt 463
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. November d. J. nachstehende
Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze vom 28. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 463), betreffeud den Schutz der Brieftauben
und den Brieftaubenverkehr im Kriege
beschlossen:
1. Als Stempel zur Bezeichnung der Militärbrieftauben, ohne Unterschied ob sie der Militär-(Marine=
Verwaltung oder Privatpersonen gehören, dient das Kaiserliche Wappen in beistehender
Form und Größe. Der Stempel wird auf die Innenseite
beider Flügel aufgedrückt.
mJede Privatperson, welche Militärbrieftauben halten will, muß Mitglied
eines Vereins sein, der dem Verbande deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine
angehört und statutengemäß seine Brieftauben der
Militär-(Marine= Verwaltung zur Verfügung stellt.
Jeder Verein erhält zur Abstempelung der seinen Mitgliedern
gehörigen Militärbrieftanben einen Stempel, der von dem zuständigen
Kriegsministerium (Reichs-Marine-Amt) beschafft wird und dessen Eigenthum
bleibt.
Die Orts-Polizeibehörden erhalten alljährlich im Laufe des Dezember
durch die vorgesetzten Verwaltungsbehörden — denen das zuständige
Kriegsministerium die erforderlichen Unterlagen zukommen läßt — Ver-
zeichnisse der in ihrem Bezirke befindlichen Brieftauben-Liebhaber-Vereine. Die Vereine haben
zum 15. Dezember jedes Jahres der Orts-Polizeibehörde Listen einzureichen, aus welchen für
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