Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

— 459 — 
sondert und nach den Arten der Zählkarten und den laufenden Nummern geordnet zu verpacken; jedes 
einzelne Packet ist mit der Aufschrift zu versehen: 
„Konkurs-Statistik.“ 
„Amtsgericht z , Landgerichtsbezirk -, “ 
„Zählkarten Stück Muster K— Q„Q Stück Muster B) 
für das. te Kalenderviertellahr 18 “ 
Das Sammelpacket erhält die Aufschrift: 
„Konkurs-Statistik.“ 
„ Zählkarten des Landgerichtsbezirks 
für das te Kalendervierteljahr 18 . . 
..................... Einzelpackete.“ 
War bei einem Gericht innerhalb eines Kalendervierteljahres eine Zählkarte nicht auszufüllen, so 
ist eine Fehlanzeige zu erstatten und auf dem im Absatz 1, 2 bezeichneten Wege dem Kaiserlichen 
Statistischen Amt einzusenden. 
S. 6. 
Die Landesregierungen werden die Justizbehörden anweisen, Rückfragen, welche das Kaiserliche 
Statistische Amt in Betreff der Zählkarten oder ihres Inhalts unmittelbar an dieselben richtet, ungesäumt 
zu erledigen. 
S. 7. 
Die Einsendung der Zählkarten an das Kaiserliche Statistische Amt (§. 5), sowie der im 8. 6 
bezeichnete Schriftwechsel erfolgt unter der Bezeichnung „Reichsdienstsache“ portofrei. 
F. 8. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1895 in Kraft. 
80
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.