284 Form und Vermiltelung von Zustellungen an k. Nolare.
nicht besondere Vorschriften gegeben sind. Die höchste
Bekanntmachung vom 20. November 1871 (J.-M.-Bl.
Seite 320) ist aber eine solche besondere Vorschrift, und
jedenfalls müßte sie für die nach Art. 129 u. ff. des
Notariatsgesetzes mit Art. 118—121 des Ausf.-Ges. zur
Reichs-Strafprozeßordnung zu erledigenden Disziplinarfälle
auch deshalb noch als geltend erachtet werden, weil
Art. 117 des letzteren Gesetzes das Verfahren blos für
die in den vorausgehenden Artikeln 103—109 bezeichneten
Straffälle regelt, für die sonstigen Disziplinarsachen
aber durch Art. 3 Ziff. 1 des Ausf.-Ges. die
früheren landesgesetzlichen Vorschriften, auch rücksichtlich
des Verfahrens insoweit aufrecht erhalten wurden,
als sie im Ausführungsgesetze nicht Abänderungen oder
Zusätze erfahren haben (vgl. Bomhard und Koller
zu Art. 3 Ziff. 1 a. a. O., Anmerkung 1 Seite 432).
Der für Zustellungen an Notare in Disziplinarangelegenheiten
durch höchste Bekanntmachung vom 20. Mai
1871 vorgezeichnete Modus ist daher nicht blos jetzt noch
zulässig, sondern es ist jene Vorschrift im Gegentheile
durch Art. 117 Abs. 2 und Art. 3 Ziff. 1 des Ausf.-Ges.
zur Reichs-Strafprozeßordnung ihrer früheren blos instruktionellen
Qualität entkleidet und fortan sogar gesetzeskräftig
geworden. Daß es nicht in der Intention der
Legislatur von 1879 lag, die fragliche Vorschrift außer
Wirksamkeit zu setzen, ergibt sich klar und dentlich auch
aus dem bald darauf erlassenen, mit der Gesetzgebung
von 1879 im engsten Zusammenhange stehenden Richterdisziplinargesetze
vom 26. März 1881, dessen Art. 26
Abs. 1 u. 2 für die Zustellung schriftlicher Mittheilungen
an den Beschuldigten fast wörtlich das Nämliche vorschreibt,
wie die Bekanntmachung vom 20. November
1871. Auch nach Art. 26 des Richterdisziplinargesetzes
sollen schristliche Mittheilungen dem Beschuldigten unter
Umschlag mit Dienstsiegelverschluß zugestellt, im übrigen
soll die Zustellung als giltig angesehen werden, wenn
sie überhaupt nachweislich an den Adressaten gelangt ist.