Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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a)  alle  2  Jahre  bei  den  Gefäßen  für  Chlor  und  Stickstofftetroryd,
  schweflige  Säure,  Chlorkohlenoxyd,
Chlormethyl  und  Chloräthyl;

b)  alle  5  Jahre  bei  den  Gefäßen  für  die  übrigen  Gase.

Bei  der  wiederholten  Prüfung  ist  es  nicht  erforderlich,  die  Gefäße
  auszuglühen.

Einer  Wiederholung  der  Prüfung  bedarf  es  nicht  bei  Gefäßen
für  Stoffe  der  Ziffer  2.  Bei  diesen  Gefäßen  sind  nach  5  jähriger  Benutzung
  herausgreifende  Prüsungen  anzustellen,  wobei  ½  Prozent  der
jährlich  beschafften  Gefäße,  mindestens  jedoch  1  Gefäß,  bereit  zu  stellen
ist.  Von  diesen  Gefäßen  muß  der  Sachverständige  eine  ihm  angemessen
scheinende  Anzahl  auf  Festigkeit  und  Abnutzung  sowie  auf  Beschaffenheit
  der  porösen  Masse  prüfen.

(4)  Bei  den  Diukproben  müssen  Einrichtungen  vorhanden  sein,
die  ermöglichen,  den  Druck  stoßfrei  zu  steigern.  Die  Gefäße  müssen
den  Probedruck  aushalten,  ohne  die  Form  dauernd  zu  ändern  oder
undicht  zu  werden.

D.
Ausstattung  der  Gefäße  (Ventile,  Vermerke).

(1)  Die  Gefäße  für  Stoffe  der  Ziffern  1  bis  6  müssen  mit
mindestens  einem  Ventile  zum  Füllen  und  Entleeren  versehen  sein.  Bei
Azetylenlösungen  (SZiffer  2)  dürfen  die  mit  dem  Gase  in  Berührung
kommenden  Teile  der  Ventile  /n  aus  Kupfer  hergestellt  sein.  Bei
Chlorkohlenoxyd,  Fett=  und  Mischgas  sind  statt  der  Ventile  eingeschraubte
  Stopfen  zulässig;  diese  müssen  so  dicht  schließen,  daß  sich
der  Inhalt  des  Gefäßes  nicht  durch  Geruch  bemerkbar  macht.

(2)  Die  Kohlensäuregefäße  unter  Abschnitt  B.  Abs.  (3)  dürfen  nicht
je  für  sich  ein  Ventil  zum  Füllen  und  Entleeren  haben,  sondern  es
müssen  die  Gefäße  jeder  wagerechten  Schicht  an  ein  Sammelrohr  angeschlossen
  sein,  das  an  seinen  Enden  Absperrventile  trägt,  die  innerhalb
  des  verschließbaren  Wagenkastens  liegen.

(3)  Auf  den  Gefäßen  müssen  in  dauerhafter  und  leicht  sichtbarer
Weise  vermerkt  sein:

a)  bei  den  verdichteten  Gasen:

a)  die  Höhe  des  zulässigen  Druckes,
6)  der  Tag  der  letzten  Prüfung  und  der  Stempel  des  Sachverständigen,
  der  die  Prüfung  vorgenommen  hat;

b)  bei  den  verflüssigten  Gasen:

a)das  Gewicht  des  leeren  Behälters,  einschließlich  der  Ausrüstungsteile
  (Ventil,  Schutzkappe,  Stopfen  und  dergleichen),

6)  das  zulässige  Höchstgewicht  der  Füllung,

7)  der  Tag  der  letzten  Prüfung  und  der  Stempel  des  Sachverständigen,
  der  die  Prüfung  vorgenommen  hat.

E.
Füllung  der  Gefäße.

(1)  Der  zulässige  höchste  Füllungsdruck  der  Gefäße  für  verdichtete
  Gase  beträgt  bei  17,56:

für  gasförmige  Kohlensäure  20.
„  in  Azeton  gelöstes  und  in  porösen  Massen

aufgesaugtes  Azethlen  15  "  Atmosphären
„  Fettgas,  Mischgas  und  Wassergas  10  Überdruck.
„  Sauerstoff,  Wasserstoff,  Grubengas,  Leucht-  1

gas,  Stickstoff  und  Preßluft  .  .  .  200