— 80 —
a) alle 2 Jahre bei den Gefäßen für Chlor und Stickstofftetroryd,
schweflige Säure, Chlorkohlenoxyd,
Chlormethyl und Chloräthyl;
b) alle 5 Jahre bei den Gefäßen für die übrigen Gase.
Bei der wiederholten Prüfung ist es nicht erforderlich, die Gefäße
auszuglühen.
Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefäßen
für Stoffe der Ziffer 2. Bei diesen Gefäßen sind nach 5 jähriger Benutzung
herausgreifende Prüsungen anzustellen, wobei ½ Prozent der
jährlich beschafften Gefäße, mindestens jedoch 1 Gefäß, bereit zu stellen
ist. Von diesen Gefäßen muß der Sachverständige eine ihm angemessen
scheinende Anzahl auf Festigkeit und Abnutzung sowie auf Beschaffenheit
der porösen Masse prüfen.
(4) Bei den Diukproben müssen Einrichtungen vorhanden sein,
die ermöglichen, den Druck stoßfrei zu steigern. Die Gefäße müssen
den Probedruck aushalten, ohne die Form dauernd zu ändern oder
undicht zu werden.
D.
Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke).
(1) Die Gefäße für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit
mindestens einem Ventile zum Füllen und Entleeren versehen sein. Bei
Azetylenlösungen (SZiffer 2) dürfen die mit dem Gase in Berührung
kommenden Teile der Ventile /n aus Kupfer hergestellt sein. Bei
Chlorkohlenoxyd, Fett= und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte
Stopfen zulässig; diese müssen so dicht schließen, daß sich
der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht.
(2) Die Kohlensäuregefäße unter Abschnitt B. Abs. (3) dürfen nicht
je für sich ein Ventil zum Füllen und Entleeren haben, sondern es
müssen die Gefäße jeder wagerechten Schicht an ein Sammelrohr angeschlossen
sein, das an seinen Enden Absperrventile trägt, die innerhalb
des verschließbaren Wagenkastens liegen.
(3) Auf den Gefäßen müssen in dauerhafter und leicht sichtbarer
Weise vermerkt sein:
a) bei den verdichteten Gasen:
a) die Höhe des zulässigen Druckes,
6) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen,
der die Prüfung vorgenommen hat;
b) bei den verflüssigten Gasen:
a)das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich der Ausrüstungsteile
(Ventil, Schutzkappe, Stopfen und dergleichen),
6) das zulässige Höchstgewicht der Füllung,
7) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen,
der die Prüfung vorgenommen hat.
E.
Füllung der Gefäße.
(1) Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefäße für verdichtete
Gase beträgt bei 17,56:
für gasförmige Kohlensäure 20.
„ in Azeton gelöstes und in porösen Massen
aufgesaugtes Azethlen 15 " Atmosphären
„ Fettgas, Mischgas und Wassergas 10 Überdruck.
„ Sauerstoff, Wasserstoff, Grubengas, Leucht- 1
gas, Stickstoff und Preßluft . . . 200