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Nachtrag
Ur. 18 des Cntul-latts für das Deutsche Reich.
Berlin, Montag, den 6. Mai 1895.
Inhalt: Zoll- und Steuer-Wesen: Bestimmungen über zollfreien Einlaß der von dem internationalen landwirthschaftlichen
Maschinenmarkt in Wien zurückgelangenden deutschen Güter.
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Zoll-undSteuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. April d. J. Folgendes beschlossen:
1.
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiet zum internationalen, landwirthschaftlichen
Maschinenmarkt in Wien gesendet worden sind und von demselben mit dem Anspruch auf zoll—
freien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang in Wien von dem zuständigen
Versender dem Kaiserlichen General-Konsul daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über
den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden.
Der Kaiserliche General-Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli
zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Kolli
wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf dem Maschinenmarkt vorhandenen Waagen nicht
feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche Bescheinigung
in dem Formular abzugeben.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Generalkonsul zu liefernden Zetteln
beklebt werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungs-
gutes, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze gollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amt des Bestimmungs-
ortes beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amt zu überweisen,
welchem die schließliche Abfertigung obliegt.
Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der
erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr
dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Das Abfertigungsamt hat alsdann die Ergänzung der
statistischen Daten nachträglich durch Befragen der Waarenempfänger herbeizuführen. Hierzu
kann das Abfertigungsamt die Vermittelung derjenigen Steuerämter, in deren Bezirk die
Waarenempfänger ihren Wohnsitz haben, in Anspruch nehmen.
Berlin, den 4. Mai 1895.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.