Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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aber  auf  Grund  privatrechtlicher  Beziehungen  des  Klägers  zur  Gemeinde  (von  Seydel,
Bayer.  Staatsrecht  III.  Aufl.  Bd.  II  S.  175,  von  Kahr,  Gem.-Ord.  Bd.  I  S.  407  fl.).
Es  handelte  sich  also  hierbei  um  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  aus  einem  öffentlich-rechtlichen
  Verhältnisse,  deren  Feststellung  im  Streitfalle  gemäß  Artikel  7  mit  Artikel  8  Ziff.  31
des  Gesetzes  vom  8.  August  1878  im  Verwaltungsrechtsverfahren  in  dem  im  Artikel  9
a.  a.  O.  vorgesehenen  Instanzenzuge  zu  erfolgen  hat.  Aus  der  öffentlich-rechtlichen  Natur
der  geforderten  und  entrichteten  Gebühren  folgt,  daß  auch  die  von  dem  Kläger  behauptete
Verbindlichkeit  der  Stadtgemeinde  zur  Erstattung  dieser  Gebühren  ihrer  Entstehung  nach
auf  ein  öffentlich-rechtliches  Verhältnis  zurückzuführen  ist.  Denn  der  Erstattungscnspruch
und  seine  rechtliche  Behandlung  richtet  sich  nach  der  rechtlichen  Natur  der  Forderung,  durch
deren  Befriedigung  er  angeblich  begründet  wird  (Entsch.  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  31.  Mai  1910,  GWBl.  Beil.  III).  Der  von  der  Gemeinde  nicht  anerkannte
Ersatzanspruch  ist  im  Grunde  nichts  anderes  als  eine  Streitsache  über  die  Heranziehung  zu
öffentlich-rechtlichen  Lasten  im  Sinne  des  Artikel  8  Ziff.  31  des  Verwaltungsgerichtsgesetzes.
Es  ist  nicht  ersichtlich,  inwieferne  der  Umstand,  daß  es  nicht  schon  vor  und  während  der
Gebührenerhebung  zum  Streite  gekommen  ist,  einen  Unterschied  in  der  Zuständigkeit  sollte
begründen  können.

Was  der  Kläger  zur  Begründung  seiner  gegenteiligen  Auffassung  vorgebracht  hat,  ist
nicht  stichhaltig.

Aus  dem  behaupteten  Rechtstitel  für  die  Ersatzforderung  allein  kann  sich  die  Zuständigkeit
  der  bürgerlichen  Gerichte  keinesfalls  dann  ergeben,  wenn  dieser  seiner  Art  nach  sowohl
  dem  bürgerlichen  als  dem  öffentlichen  Recht  angehören  kann.  Von  dem  Kläger  wird  geltend
gemacht,  daß  die  Zahlung  der  Fleischbeschaugebühren  ohne  Rechtsgrund  erfolgt,  die  Gemeinde
Amberg  daher  durch  deren  Einhebung  ungerechtfertigt  bereichert  sei.  Besondere  Rechtsvorschriften
über  die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  dessen,  was  Jemand  durch  die  Leistung  eines  anderen
ohne  rechtlichen  Grund  erlangt  hat,  sind  allerdings  im  öffentlichen  Rechte  nicht  erlassen
worden.  Allein  hieraus  darf  nicht  gefolgert  werden,  daß  die  in  Rechtsverhältnissen  des
öffentlichen  Rechtes  zur  Geltung  zu  bringenden  Rechtsnormen  nicht  auch  dem  Gebiete  des
öffentlichen  Rechtes  angehören  (Entsch,  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  Bd.  I  S.  347  ff.
und  die  dort  angeführten  Erkenntnisse).  Der  Mangel  bestimmter  Vorschriften  des  öffentlichen
Rechtes  über  die  Beurteilung  von  Ausprüchen  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  und  die
sich  daraus  für  das  verwaltungsrechtliche  Verfahren  bei  der  Beurteilung  derartiger  Ansprüche
ergebende  Notwendigkeit  der  sinngemäßen  Heranziehung  der  einschlägigen  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechtes  (§  812  des  BG.)  kann  also  dem,  aus  einem  öffentlich  -rechtlichen
Verhältnis  entstandenen  Ersatzanspruche  nicht  die  Eigenschaft  eines  bürgerlich-rechtlichen  verleihen
(Samml.  der  Entsch.  des  Verwaltungsgerichtshofs  Bd.  4  S.  383,  Bd.  10  S.  245  und