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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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—Zu bezßiehen durch alle Postanstalten und SCuchhandlungen.
XXIII. Jahrgang. Verlin, Freitgg, den 1. debruar 1868. 5 5.
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ergänzung der Grundsätze für württembergischen Militärverwaltungen; — Erscheinen
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei eines neuen Jahrgangs des Intrbüch der Deutschen
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwäriern. Gerichtsverfassuung . .18
Seite 17
» 3. Allgemeine Verwaltungs- Sochen: Erscheinen des Hand-
2. Juftiz-Wesen: Nachweisung der zur Vertietung des
Militärfiskus bei Pfändung des Diensteinkemmens von buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1895 25
Militärpersonen berufenen Militärbehörden im Ressort der 4. Polizei.-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Königlich bayerischen, Königlich sächsischen und Königlich Reichsgebiet.. 26
1. Militär = Wesen.
Der 8 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Surschenzner mit Militäranwärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) hat am Schlusse folgenden
Zusatz erhalten:
„Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der
Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung
errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter
in den Schutzgebieten gleich.
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungsschein hat für den Reichs-
dienst sowie für den Civildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden
Muster (Au) durch das Reichs-Marine-Amt ausgestellt. Diejenigen, welche auf Grund der
vorstehenden Bestimmung den Cinvilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die
Reihenfolge der Einberusung von Stellenanwärtern den im §. 18 unter Nr. 3 bezeichneten
Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter
Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit von mindestens acht
Jahren erreicht haben.“
Berlin, den 29. Januar 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.