Anlage Al.
Cibilversorgungsschein.
Dem (Vor= und Zuname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger Civilversorgungs-
schein nach
einer aktiven Militärdienstzeit von Jahren Monaten,
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe (Schutztruppe, im Grenz= bezw. Zollaufsichts-
dienst) von Jahren Monaten,
mithin nach einer Gesammtdienstzeit von Jahren Monaten ertheilt worden.
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Gundesstaaten
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt.
Der Inhaber bezieht eine Pension von AM. Pf. monatlich.
N. N., den ten 18
(Stempel.) (Behörde, welche über den Anspruch auf den
Civilversorgungsschein entschieden hat.)
Alter: Jahre.
(Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.)
(Nr. des Civilversorgungsscheines.)
(Nr. der Invalidenliste.)
2. Justi z-Wesen.
In Folge der in der Heeres-Organisation eingetretenen Aenderungen sind die Nachweisungen derjenigen
Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der
Offiziere und Beamten im Ressort der Königlich bayerischen, Königlich sächsischen und Königlich württem-
bergischen Militärverwaltungen zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners im Sinne der
88. 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind, (Central-Blatt von 1882 S. 92, von 1881 S. 446
und 472) neu aufgestellt worden. Die neuen Nachweisungen?) werden nachstehend mitgetheilt:
*) Vgl. die entsprechende Nachweisung für das Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung, Central-
Blatt von 1894 S. 388.