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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Bu bezsiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen.
XXIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. August 1895. 6 M 3l.
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Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des Handbuchs für
von Civilstands-Akten im Schutzgebiet von Kamerun; — die deut ndelsmarine für 19535
desgl. von Deutsch.Ostafrii t : Seite 323 ie deutsche Handelsmarine für 334
2. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Erxequatur-Er- 4. Polizei-##Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
theilunen 324 Reichsgekhee 324
1. Kolonial-Wesen.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) und
der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128) ist dem Großherzoglich
Badischen Amtmann Dr. Seitz beim Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun für seine Person und die
Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete von Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt
worden, im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs bürgerlich
gültige Eheschließungen betreffs aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die
Geburten und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung
des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870
S. 599) und des §. 18 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Januar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 1),
betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika, sowie auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
2. Mai 1894 ist dem jedesmaligen Stationschef in Moschi für seine Person die allgemeine Ermächtigung
ertheilt worden, innerhalb seines Amtsbezirks bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind,
bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Heirathen, Geburten und Sterbefälle zu beurkunden.
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