Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Nachmeisung 
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere"“) und Beamten im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung, sowie der Pen- 
sionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestaud und der aus Militärfonds 
fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeß-= 
ordnung zu vertreten. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
wem 
3. 
bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
  
Den Regiments-Kom- 
mandeuren, den 
Kommandeuren der 
selbständigen (nicht 
regimentirten) Ba- 
taillone, der Unter- 
offizierschule und der 
Unteroffizier-Vor- 
schule, sowie den 
Kommandeuren der 
Landwehr-Bezirke 
und dem Vorstand des 
Korps-Bekleidungs- 
amts. 
Der Militär -Inten- 
dantur des X lI. 
(K. S.) Armee-Korps. 
  
  
A. des Diensteinkommens 
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden 
Offiziere und Beamten einschließlich der 
aggregirten Offiziere; jedoch mit Ausnahme 
der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon und 
der à la suite der Truppentheile stehenden 
Offiziere; 
der Regiments-Kommandeure, der Komman- 
deure der selbständigen (nicht regimentirten) 
Bataillone"*), der Unteroffizierschule und 
der Unteroffizier-Vorschule, 
der Auditeure und Militärgerichts-Aktuarien, 
des Generalarztes und des bei diesem fun- 
girenden Assistenzarztes, der Stabsärzte bei 
der Sanitätsdirektion, der Garnisonärzte, 
des Stabsarztes auf Festung Königstein, 
sowie des Korps-Stabsapothekers, 
des Militär-Oberpfarrers, der Divisions= und 
Garnisonpfarrer, sowie der Divisions= und 
Garnisonsküster, 
  
Bei Pfändung des Dienst- 
einkommens der bei dem 
Pionier-Bataillon befind- 
lichen Offiziere hat die 
Zustellung an das Kriegs- 
ministerium (siehe. A 1ll) 
zu erfolgen, ebenso in 
Betreff der à la suite der 
Truppentheile stehenden 
Offiziere, soweit die Be- 
treffenden nicht unter All 
gehören. 
)) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die 
Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegriffen. 
# *.) Ausgenommen ist indeß der Kommandeur des Pionier-Bataillons, wegen welchen das zu 1 in Betreff der 
Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet.
	        
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