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Nachmeisung
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der
Offiziere"“) und Beamten im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung, sowie der Pen-
sionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestaud und der aus Militärfonds
fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten
berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeß-=
ordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
wem
3.
bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
Den Regiments-Kom-
mandeuren, den
Kommandeuren der
selbständigen (nicht
regimentirten) Ba-
taillone, der Unter-
offizierschule und der
Unteroffizier-Vor-
schule, sowie den
Kommandeuren der
Landwehr-Bezirke
und dem Vorstand des
Korps-Bekleidungs-
amts.
Der Militär -Inten-
dantur des X lI.
(K. S.) Armee-Korps.
A. des Diensteinkommens
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden
Offiziere und Beamten einschließlich der
aggregirten Offiziere; jedoch mit Ausnahme
der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon und
der à la suite der Truppentheile stehenden
Offiziere;
der Regiments-Kommandeure, der Komman-
deure der selbständigen (nicht regimentirten)
Bataillone"*), der Unteroffizierschule und
der Unteroffizier-Vorschule,
der Auditeure und Militärgerichts-Aktuarien,
des Generalarztes und des bei diesem fun-
girenden Assistenzarztes, der Stabsärzte bei
der Sanitätsdirektion, der Garnisonärzte,
des Stabsarztes auf Festung Königstein,
sowie des Korps-Stabsapothekers,
des Militär-Oberpfarrers, der Divisions= und
Garnisonpfarrer, sowie der Divisions= und
Garnisonsküster,
Bei Pfändung des Dienst-
einkommens der bei dem
Pionier-Bataillon befind-
lichen Offiziere hat die
Zustellung an das Kriegs-
ministerium (siehe. A 1ll)
zu erfolgen, ebenso in
Betreff der à la suite der
Truppentheile stehenden
Offiziere, soweit die Be-
treffenden nicht unter All
gehören.
)) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die
Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegriffen.
# *.) Ausgenommen ist indeß der Kommandeur des Pionier-Bataillons, wegen welchen das zu 1 in Betreff der
Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet.