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b) die vor diesem Zeitpunkt ausgestellten nationalen Meßbriefe dänischer Segel- und Danpf-
schiffe einschließlich der im Appendix zum Meßbrief dänischer Dampfschiffe unter der
Rubrik „British Rule“ eingetragenen Netto-Raumgehaltsangaben.
2. In dänischen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt:
a) foo 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampf-
iffe,
b) die vor diesem Zeitpunkt ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampf-
schiffe, einschließlich der nach §. 17 der deutschen Schiffsvermessungs-Ordnung vom
20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für die Maschinen-,
Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezial-Meßbriefe deutscher Dampfschiffe. Deutsche
Dampfschiffe, welche nicht einen solchen Spezial-Meßbrief, sondern nur einen regelmäßigen
nationalen Meßbrief besitzen, können behufs Ermittelung des für die Entrichtung der
Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raumgehalts die kostenfreie Nachvermessung der
Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den Vorschriften des Nachtrags vom 10. März
1895 zur dänischen Schiffsvermessungs-Instruktion verlangen. Kann diese Nachvermessung
nicht erfolgen, so ist den Schiffen ein Abschlag in Höhe von 16 % von dem in ihren
Meßbriefen nachgewiesenen Netto-Raumgehalt zu gewähren. Außerdem können sämmtliche
deutsche Schiffe — Dampf= und Segelschiffe —, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895
ausgestellt sind, den Abzug der nöthigenfalls durch Nachvermessung zu ermittelnden Räume
für den Schiffsführer und für die Schiffsmaterialien (Kabelraum) von dem in ihren Meß-
briefen nachgewiesenen Netto-Raumgehalt beanspruchen.
Berlin, den 11. November 1895.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
6. Justi z-Wenssen.
Im Verlage von Puttkammer und Mühlbrecht, Buchhandlung für Staats= und Rechtswissenschaft, hier-
selbst N.W. Unter den Linden Nr. 64), ist ein siebenter Jahrgang der im Reichs-Justizamt bearbeiteten
„Deutschen Justiz-Statistik
erschienen und im Buchhandel zum Preise von 8 J¾4 zu beziehen.
7. Kon su lat = Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Wirklichen Legationsrath und vortragenden
Rath im Auswärtigen Amt von Schuckmann zum General-Konsul in Capstadt zu ernennen geruht.
Dem zum Honorar-Iize Konlul für Oesterreich-Ungarn in Geestemünde ernannten bisherigen dortigen
Konsular-Agenten Georg W. Claussen ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt wörden.
Dem zum Konsul für Uruguay in Frankfurt a. M. ernannten Kaufmann Sebastian Cahn, sowie dem
zum Vize-Konsul desselben Freistaats in Berlin ernannten Kaufmann Hermann Plaut ist Namens des
Reichs das Exequatur ertheilt worden.